You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

785 lines
6.8 KiB

NAMEN
Urteil
15
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
März
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
Ausnahme
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
erstrebt
Verurteilung
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
.
Rechtsmittel
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
suchten
Angeklagte
Verfahren
Vorwurf
Beteiligung
Schlägerei
rechtskräftig
freigesprochen
worden
ist
Tattage
Uhr
Diskothek
"
"
tanzte
kam
.
Angeklagte
spätere
Tatopfer
wiederholt
Tanzenden
wollte
tanzen
.
Angeklagte
forderte
jedesmal
entfernen
.
Geraume
Zeit
später
ging
erheblich
angetrunkene
:
nunmehr
Eingangsbereich
Diskothek
aufhaltenden
Gruppe
Angeklagten
versuchte
erneut
anzusprechen
.
abwandte
sprach
geklagten
früheren
belästigt
fühlte
Händen
Stoß
Brust
versetzte
so
Schritte
rückwärts
taumelte
Boden
fiel
.
Angeklagte
trat
"
eingedenk
vorangegangenen
Auseinandersetzungen
Boden
liegenden
trat
"
Spitze
beschuhten
Fußes
kräftig
Oberkörper
"
.
achtete
Angeklagte
Angaben
Kopf
treffen
Gefährlichkeit
Tritten
Kopf
wusste
.
Fußtritt
Angeklagten
traf
Oberkörper
Tatopfers
unmittelbar
Rippenwinkels
löste
sog.
Sonnengeflecht
Reaktion
Nervus
vagus
10
.
parasympatischen
Nervensystems
Herzstillstand
führte
.
Reflextod
Folge
Reizung
Solarplexus
wurde
möglicherweise
starken
Alkoholisierung
Tatopfers
verbundene
Beeinträchtigung
Atemzentrums
organische
Veränderungen
Herzmuskel
Tatopfers
Herzmuskelentzündung
begünstigt
.
2
.
Landgericht
hat
Tat
lediglich
Leben
gefährdenden
Behandlung
begangene
gefährliche
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
gewertet
.
Strafbarkeit
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
§
Abs.
StGB
hat
verneint
.
tödliche
Gefahr
Opfer
habe
so
weit
Lebenswahrscheinlichkeit
gelegen
Angeklagten
qualifizierende
Folge
zugerechnet
werden
könne
.
nachvollziehbaren
überzeugenden
Ausführungen
Sachverständigen
stelle
zwar
Tritt
Rumpf
Boden
liegenden
Menschen
gefährliche
Begehungsweise
dann
stets
Risiko
erheblicher
Verletzungen
bestehe
sei
aber
Rippenbrüche
Einspießungsverletzungen
;
Reflextod
Reizung
Solarplexus
eintritt
handele
aber
medizinische
Rarität
"
Allgemeinwissen
gehöre
.
Angeklagte
Kampfsportler
Bildung
Ausbildung
weitergehendes
medizinisches
Wissen
verfüge
habe
festgestellt
werden
können
so
individuellen
Vorhersehbarkeit
Todeseintritts
fehle
.
Erwägungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
lassen
besorgen
Jugendkammer
individuellen
Vorhersehbarkeit
Todeseintritts
hohe
Anforderungen
gestellt
hat
.
Feststellungen
haftete
Angeklagten
vorsätzlich
begangenen
Körperverletzungshandlung
Landgericht
Rechtsfehler
gefährliche
Körperverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gewertet
hat
spezifische
Gefahr
Tod
Opfers
führen
.
gerade
Gefahr
tödlichen
Ausgang
niedergeschlagen
hat
ist
Abs.
StGB
vorausgesetzte
unmittelbare
Zusammenhang
vgl.
StGB
.
Todesfolge
todesursächlichen
Körperverletzungshandlung
später
eingetretenen
Tod
Opfers
gegeben
.
Zwar
fehlt
Zusammenhang
dann
tatsächliche
Geschehensablauf
Körperverletzung
Todesfolge
miteinander
verknüpft
Lebenswahrscheinlichkeit
liegt
vgl.
BGHSt
100
;
18
m.w
.
etwa
Verkettung
außergewöhnlicher
unglücklicher
Zufälle
vgl.
BGHSt
.
So
liegt
hier
aber
Auffassung
Landgerichts
.
kräftiger
Tritt
Schuhspitze
Rumpf
Boden
Liegenden
Tod
Verletzten
führt
liegt
Lebenswahrscheinlichkeit
vgl.
StGB
.
Todesfolge
Geschehensablauf
ist
auch
hier
konkreten
Todesursache
medizinische
Rarität
handelt
so
außergewöhnlich
eingetretene
Erfolg
zuzurechnen
ist
vgl.
BGHSt
.
möglicherweise
Alkoholisierung
Tatopfers
Vorschädigung
Herzmuskels
Todeserfolg
mitursächlich
waren
steht
Zurechnung
ebenfalls
vgl.
BGHSt
aaO
;
StGB
.
Todesfolge
.
§
Abs.
StGB
ferner
voraussetzt
Täter
Verursachung
Todes
wenigstens
Fahrlässigkeit
vorzuwerfen
ist
§
StGB
ist
alleiniges
Merkmal
Fahrlässigkeit
qualifizierenden
Tatfolge
Vorhersehbarkeit
Todes
Opfers
.
.
;
vgl.
BGHSt
18
m
.
.
reicht
Erfolg
Lebenswahrscheinlichkeit
lag
hier
genannten
Gründen
Fall
ist
.
Ferner
ist
erforderlich
Eintritt
Todes
Opfers
Täter
konkreten
Lage
persönlichen
Kenntnissen
vorhergesehen
werden
konnte
vgl.
BGHSt
18
21
;
StGB
.
6
.
StrRG
Todesfolge
.
Prüfung
individuellen
Vorhersehbarkeit
ist
Landgericht
falschen
rechtlichen
Ansatz
ausgegangen
hat
abgestellt
Angeklagte
konkrete
Todesursache
hätte
vorhersehen
können
.
Körperverletzung
Todesfolge
braucht
Vorhersehbarkeit
aber
gerade
Einzelheiten
Tode
führenden
Geschehensablaufs
erstrecken
vgl.
BGHSt
aaO
;
StGB
.
insbesondere
Körperverletzungshandlung
ausgelösten
Einzelnen
ohnehin
einschätzbaren
somatischen
Vorgänge
Tod
schließlich
ausgelöst
haben
vgl.
aaO
.
Vielmehr
genügt
Vorhersehbarkeit
Erfolges
Allgemeinen
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
hätte
demgemäß
prüfen
müssen
Angeklagte
Tatausführung
Eintritt
Todes
Opfers
konkreten
Lage
Kenntnissen
Fähigkeiten
Ergebnis
Einzelheiten
führenden
Kausalverlaufs
hätte
voraussehen
können
vgl.
BGHSt
18
.
kräftiger
Tritt
Schuhspitze
Rumpf
Boden
Liegenden
Tode
führen
kann
ist
Hinblick
Tritten
sachverständig
beratene
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
stets
Risiko
Milzrisses
Rippenbrüchen
Einspießungsverletzungen
besteht
regelmäßig
vorhersehbar
.
gilt
insbesondere
dann
Tatopfer
hier
übermäßigen
Alkoholkonsums
körperlich
beeinträchtigt
ist
Täter
hier
Feststellungen
jedenfalls
nahe
liegt
erkennbar
war
vgl.
BGHSt
217
;
NStZ
.
Angeklagte
Kenntnissen
Fähigkeiten
konkreten
Situation
Tod
Opfers
Ergebnis
insoweit
anders
Angeklagte
Landgericht
Bezug
genommenen
Senatscheidung
BGHSt
18
hätte
vorhersehen
können
liegt
bisherigen
Feststellungen
.
gilt
so
Landgericht
gefährlichen
Körperverletzung
ausgeführt
hat
Angeklagte
habe
nur
Beeinträchtigung
persönlichen
Wohlbefindens
Tatopfers
Kauf
genommen
auch
Rippenbrüche
innere
Verletzungen
.
3
.
aufgezeigten
Mängel
führen
Aufhebung
Urteils
Angeklagten
betrifft
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
können
jedoch
bestehen
bleiben
.
Fall
Verurteilung
Körperverletzung
Todesfolge
werden
Hinblick
zahlreichen
gewichtigen
Milderungsgründe
Annahme
minder
schweren
Falles
Sinne
§
Abs.
StGB
Verhängung
Bewährungsstrafe
nahe
liegen
.
Sost-Scheible