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73 lines
679 B

BESCHLUSS
21
November
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
November
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
genommen
bedenkliche
floskelhafte
Strafzumessungserwägung
"
Strafschärfend
war
gesamte
Tatbild
berücksichtigen
gefährdet
hier
verhängten
sehr
maßvollen
Freiheitsstrafe
Bestand
Strafausspruches
.
Sost-Scheible