BESCHLUSS 21 November Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 November einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : genommen bedenkliche floskelhafte Strafzumessungserwägung " Strafschärfend war gesamte Tatbild berücksichtigen gefährdet hier verhängten sehr maßvollen Freiheitsstrafe Bestand Strafausspruches . Sost-Scheible