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591 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
11
.
Januar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
22
.
Februar
Ausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Gesamtstrafen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafen
Urteilen
Amtsgerichts
Az
.
:
Js
Amtsgerichts
Az
.
:
Js
Auflösung
Beschluss
Amtsgerichts
Az
.
:
Js
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Vergewaltigung
gefährlicher
Körperverletzung
Körperverletzung
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
"
.
Hiergegen
richtet
allgemeinen
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
erzielt
lich
Strafausspruch
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Einzelstrafausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Landgericht
angenommen
Angeklagte
habe
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
Nebenklägerin
"
plötzlich
gezielt
Kopfnuss
Stirn
versetzte
"
dort
sofort
schmerzhafte
Schwellung
bildete
.
ständiger
Rechtsprechung
sind
Körperteile
Täters
gefährliches
Werkzeug
Sinne
Vorschrift
vgl.
Nachweise
58
.
Aufl
.
.
.
Angeklagte
hat
Fall
.
Urteilsgründe
lediglich
vorsätzlicher
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
;
besondere
öffentliche
Interesse
Strafverfolgung
§
Abs.
StGB
hat
Staatsanwaltschaft
konkludent
bejaht
Fall
Anklage
einfacher
Körperverletzung
erhoben
hat
.
Änderung
Schuldspruchs
so
Tenor
angefochtenen
Urteils
aufgenommen
ist
bedarf
;
Angeklagte
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
15
.
Dezember
zutreffend
ausgeführt
hat
Landgericht
lediglich
einfache
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
gewerteten
Fall
.
Urteilsgründe
Wahrheit
Tatbestand
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
.
Aufzuheben
ist
jedoch
Fall
.
Urteils
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Unrecht
Regelstrafrahmen
Qualifikation
entnommen
wurde
.
2
.
entzieht
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Grundlage
.
3
.
Einbeziehung
Strafen
Urteilen
Amtsgerichts
Essen-Steele
7
.
April
Amtsgerichts
10
.
April
gebildete
nachträgliche
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
bedarf
ebenfalls
Aufhebung
.
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
gemäß
Abs.
StGB
angefochtenen
Urteil
leidet
durchgreifenden
Darstellungsmangel
.
Urteilsgründen
sind
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Betracht
kommt
maßgeblichen
Umstände
darzulegen
insbesondere
also
Daten
Vorverurteilungen
Gesamtstrafenbeschlüssen
Rechtskraft
Tatzeiten
abgeurteilten
Fälle
Erledigungsstand
Betracht
kommenden
Strafen
Höhe
wesentliche
Zumessungsgründe
Einzelstrafen
Beschlüsse
27
Juli
StR
11
.
Januar
StGB
Abs.
Satz
Strafen
einbezogene
;
Fischer
aaO
§
.
.
lässt
Landgericht
fast
völlig
fehlen
.
Senat
kann
schon
beurteilen
Beschluss
4
.
Oktober
gemäß
§
StPO
nachträglich
festgesetzte
Gesamtfreiheitsstrafe
mitgeteilter
Höhe
rechtsfehlerfrei
gebildet
worden
ist
vgl.
Maßgeblichkeit
materiellen
Rechtslage
Beschlüsse
24
.
März
BGHSt
5
.
Dezember
StR
StGB
§
Abs.
Satz
Strafen
einbezogene
11
.
Januar
StGB
§
Abs.
Satz
Strafen
einbezogene
.
Erst
recht
lässt
Darstellung
Vorverurteilungen
Angeklagten
angefochtenen
Urteil
entnehmen
einbezogenen
Strafen
bereits
erledigt
sind
.
4
.
nunmehr
treffende
Entscheidung
weist
Senat
Folgendes
:
Frage
Erledigung
gesamtstrafenfähiger
Vorstrafen
ist
Vollstreckungsstand
Zeitpunkt
angefochtenen
also
ersten
landgerichtlichen
Urteils
maßgeblich
Beschlüsse
9
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
8
.
Oktober
m.w
.
.
Sofern
erste
Vorverurteilung
14
Juli
erledigt
gesamtstrafenfähig
ist
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Beschluss
Amtsgerichts
4
.
Oktober
materiellrechtlich
zutrifft
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
näher
ausgeführt
hat
gemäß
§
Abs.
StGB
nachträgliche
erste
Gesamtstrafe
Einzelstrafe
Fall
.
Urteilsgründe
Strafe
letzten
Vorverurteilung
Angeklagten
24
.
April
bilden
.
erneute
Bildung
Gesamtstrafen
gilt
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
StPO
.
oben
Buchstabe
bezeichneten
Fall
darf
etwa
Summe
nunmehr
bildenden
nachträglichen
Gesamtstrafe
Gesamtstrafe
Beschluss
4
.
Oktober
Grenze
Jahr
Monaten
überschreiten
vgl.
Einzelnen
Beschlüsse
6
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Satz
Geldstrafe
5
Juli
7
.
Dezember
StR
NStZ
;
SSW/Eschelbach
StGB
.
;
Fischer
aaO
§
.
.
Wird
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
erneut
Maßgabe
§
StGB
Bewährung
ausgesetzt
so
hat
neue
Tatrichter
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Anrechnung
etwa
Angeklagten
erbrachter
Bewährungsleistungen
entscheiden
.
Franke