BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 . Februar Ausspruch Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe Gesamtstrafen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Strafen Urteilen Amtsgerichts Az . : Js Amtsgerichts Az . : Js Auflösung Beschluss Amtsgerichts Az . : Js gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Vergewaltigung gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt " . Hiergegen richtet allgemeinen Sachrüge begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel erzielt lich Strafausspruch Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Einzelstrafausspruch Fall . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Rechtsfehlerhaft hat Landgericht angenommen Angeklagte habe Tatbestand § Abs. Nr. StGB erfüllt Nebenklägerin " plötzlich gezielt Kopfnuss Stirn versetzte " dort sofort schmerzhafte Schwellung bildete . ständiger Rechtsprechung sind Körperteile Täters gefährliches Werkzeug Sinne Vorschrift vgl. Nachweise 58 . Aufl . . . Angeklagte hat Fall . Urteilsgründe lediglich vorsätzlicher Körperverletzung § Abs. StGB strafbar gemacht ; besondere öffentliche Interesse Strafverfolgung § Abs. StGB hat Staatsanwaltschaft konkludent bejaht Fall Anklage einfacher Körperverletzung erhoben hat . Änderung Schuldspruchs so Tenor angefochtenen Urteils aufgenommen ist bedarf ; Angeklagte hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 15 . Dezember zutreffend ausgeführt hat Landgericht lediglich einfache Körperverletzung § Abs. StGB gewerteten Fall . Urteilsgründe Wahrheit Tatbestand gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. StGB erfüllt . Aufzuheben ist jedoch Fall . Urteils verhängte Einzelfreiheitsstrafe Monaten Unrecht Regelstrafrahmen Qualifikation entnommen wurde . 2 . entzieht zweiten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Grundlage . 3 . Einbeziehung Strafen Urteilen Amtsgerichts Essen-Steele 7 . April Amtsgerichts 10 . April gebildete nachträgliche erste Gesamtfreiheitsstrafe Jahr bedarf ebenfalls Aufhebung . nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß Abs. StGB angefochtenen Urteil leidet durchgreifenden Darstellungsmangel . Urteilsgründen sind nachträgliche Gesamtstrafenbildung Betracht kommt maßgeblichen Umstände darzulegen insbesondere also Daten Vorverurteilungen Gesamtstrafenbeschlüssen Rechtskraft Tatzeiten abgeurteilten Fälle Erledigungsstand Betracht kommenden Strafen Höhe wesentliche Zumessungsgründe Einzelstrafen Beschlüsse 27 Juli StR 11 . Januar StGB Abs. Satz Strafen einbezogene ; Fischer aaO § . . lässt Landgericht fast völlig fehlen . Senat kann schon beurteilen Beschluss 4 . Oktober gemäß § StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe mitgeteilter Höhe rechtsfehlerfrei gebildet worden ist vgl. Maßgeblichkeit materiellen Rechtslage Beschlüsse 24 . März BGHSt 5 . Dezember StR StGB § Abs. Satz Strafen einbezogene 11 . Januar StGB § Abs. Satz Strafen einbezogene . Erst recht lässt Darstellung Vorverurteilungen Angeklagten angefochtenen Urteil entnehmen einbezogenen Strafen bereits erledigt sind . 4 . nunmehr treffende Entscheidung weist Senat Folgendes : Frage Erledigung gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist Vollstreckungsstand Zeitpunkt angefochtenen also ersten landgerichtlichen Urteils maßgeblich Beschlüsse 9 . Dezember StGB § Abs. Satz Erledigung 8 . Oktober m.w . . Sofern erste Vorverurteilung 14 Juli erledigt gesamtstrafenfähig ist nachträgliche Gesamtstrafenbildung Beschluss Amtsgerichts 4 . Oktober materiellrechtlich zutrifft ist Generalbundesanwalt Antragsschrift näher ausgeführt hat gemäß § Abs. StGB nachträgliche erste Gesamtstrafe Einzelstrafe Fall . Urteilsgründe Strafe letzten Vorverurteilung Angeklagten 24 . April bilden . erneute Bildung Gesamtstrafen gilt Verschlechterungsverbot § Abs. Satz StPO . oben Buchstabe bezeichneten Fall darf etwa Summe nunmehr bildenden nachträglichen Gesamtstrafe Gesamtstrafe Beschluss 4 . Oktober Grenze Jahr Monaten überschreiten vgl. Einzelnen Beschlüsse 6 . Dezember StGB § Abs. Satz Geldstrafe 5 Juli 7 . Dezember StR NStZ ; SSW/Eschelbach StGB . ; Fischer aaO § . . Wird erste Gesamtfreiheitsstrafe erneut Maßgabe § StGB Bewährung ausgesetzt so hat neue Tatrichter gemäß § Abs. Satz StGB Anrechnung etwa Angeklagten erbrachter Bewährungsleistungen entscheiden . Franke