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BESCHLUSS
1
.
März
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
gewerbsmäßigen
Betrugs
2
.
:
Beihilfe
gewerbsmäßigen
Betrug
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
1
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
Angeklagten
S.
erhobenen
Verfahrensrüge
Zeugen
sei
§
umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht
zugebilligt
worden
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Blick
Landgericht
erlassenen
kann
dahinstehen
Rüge
Generalbundesanwalt
meint
schon
unzulässig
ist
Verteidigung
Mitteilung
Vorsitzenden
Hauptverhandlung
Zeugen
stehe
Recht
beanstandet
hat
.
Rüge
bleibt
erfolglos
Revision
unterbliebene
noch
vermeintlich
unzutreffende
Belehrung
mögliches
Auskunftsverweigerungsrecht
Sinne
§
gestützt
werden
kann
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
58
.
Aufl
.
.
.
Rspr
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin