BESCHLUSS 1 . März Strafsache 1 . 2 . 1 . : gewerbsmäßigen Betrugs 2 . : Beihilfe gewerbsmäßigen Betrug 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 1 . März einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . Februar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrüge Zeugen sei § umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden bemerkt Senat ergänzend : Blick Landgericht erlassenen kann dahinstehen Rüge Generalbundesanwalt meint schon unzulässig ist Verteidigung Mitteilung Vorsitzenden Hauptverhandlung Zeugen stehe Recht beanstandet hat . Rüge bleibt erfolglos Revision unterbliebene noch vermeintlich unzutreffende Belehrung mögliches Auskunftsverweigerungsrecht Sinne § gestützt werden kann vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . . . Rspr . . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin