You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

156 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
April
Schuldspruch
geändert
jeweils
tateinheitliche
Verurteilung
"
unerlaubter
bandenmäßiger
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
"
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
jeweils
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
bandenmäßiger
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
rechtsfehlerfreien
Verurteilung
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Bestand
.
Bandenhandel
verbindet
Fällen
Rahmen
Güterumsatzes
folgenden
Teilakte
insbesondere
auch
Teilakt
unerlaubten
Einfuhr
einzigen
Tat
Sinne
Bewertungseinheit
BGHSt
28
NStZ
;
§
Konkurrenzen
.
Insoweit
kommt
bandenmäßigen
Einfuhr
Bandenhandel
selbständige
rechtliche
Bedeutung
.
Angeklagte
ist
nur
Bandenhandels
bungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
Schuldspruchänderung
lässt
Einzelstrafaussprüche
unberührt
Schuldgehalt
Taten
verändert
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Sost-Scheible