BESCHLUSS 9 November Strafsache bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 27 . April Schuldspruch geändert jeweils tateinheitliche Verurteilung " unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge " entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : jeweils tateinheitliche Verurteilung Angeklagten bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge hat rechtsfehlerfreien Verurteilung bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Bestand . Bandenhandel verbindet Fällen Rahmen Güterumsatzes folgenden Teilakte insbesondere auch Teilakt unerlaubten Einfuhr einzigen Tat Sinne Bewertungseinheit BGHSt 28 NStZ ; § Konkurrenzen . Insoweit kommt bandenmäßigen Einfuhr Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung . Angeklagte ist nur Bandenhandels bungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . Schuldspruchänderung lässt Einzelstrafaussprüche unberührt Schuldgehalt Taten verändert . Übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Sost-Scheible