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168 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
21
.
März
Schuldspruch
auch
früheren
Mitangeklagten
berichtigt
Angeklagten
schuldig
sind
besonders
schweren
Raubes
Fällen
jeweils
Tateinheit
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
gefährlicher
Körperverletzung
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Schuldspruch
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
dargelegten
Gründen
berichtigen
.
Änderung
ist
gemäß
§
Satz
StPO
früheren
Mitangeklagten
erstrecken
.
Senat
schließt
Landgericht
zutreffender
materiellrechtlicher
Würdigung
mildere
Rechtsfolgen
erkannt
hätte
.
Landgericht
hat
erwachsenen
Angeklagten
verhängten
rechtsfehlerfrei
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Angeklagten
noch
früheren
Mitangeklagten
hat
Jugendkammer
Unrecht
angenommene
Verwirklichung
auch
Abs.
Nr.
StGB
strafschärfend
verwertet
.
Berücksichtigung
Verwirklichung
jeweils
mehrere(r
Straftatbestände
Lasten
Angeklagten
trifft
unabhängig
.
Auch
formellen
Voraussetzungen
Vorbehalt
Unterbringung
früheren
Mitangeklagten
rungsverwahrung
sind
unverändert
erfüllt
.
heranwachsenden
Mitangeklagten
verhängte
Einheitsjugendstrafe
hat
Landgericht
rangig
erzieherische
Gesichtspunkte
gestützt
.
Roggenbuck
Franke