BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 5 . Oktober gemäß § Abs. § beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 21 . März Schuldspruch auch früheren Mitangeklagten berichtigt Angeklagten schuldig sind besonders schweren Raubes Fällen jeweils Tateinheit besonders schwerer räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Schuldspruch ist Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen berichtigen . Änderung ist gemäß § Satz StPO früheren Mitangeklagten erstrecken . Senat schließt Landgericht zutreffender materiellrechtlicher Würdigung mildere Rechtsfolgen erkannt hätte . Landgericht hat erwachsenen Angeklagten verhängten rechtsfehlerfrei Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . Angeklagten noch früheren Mitangeklagten hat Jugendkammer Unrecht angenommene Verwirklichung auch Abs. Nr. StGB strafschärfend verwertet . Berücksichtigung Verwirklichung jeweils mehrere(r Straftatbestände Lasten Angeklagten trifft unabhängig . Auch formellen Voraussetzungen Vorbehalt Unterbringung früheren Mitangeklagten rungsverwahrung sind unverändert erfüllt . heranwachsenden Mitangeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe hat Landgericht rangig erzieherische Gesichtspunkte gestützt . Roggenbuck Franke