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2.3 KiB

BESCHLUSS
25
.
Oktober
Strafsache
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:251018B4STR400.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
25
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Mai
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Fall
Tateinheit
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Urteil
wendet
Beschwerdeführer
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
erweist
offensichtlich
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Bereits
Schuldspruch
angefochtenen
Urteils
kann
bestehen
bleiben
widerspruchsfreien
Begründung
betreffend
Ausschluss
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Sinne
§
StGB
fehlt
.
Urteilsgründe
sind
Hinblick
Frage
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeitpunkt
widersprüchlich
.
Senat
ist
sachgerechte
Prüfung
Vorliegens
diesbezüglichen
Voraussetzungen
möglich
.
Einsichtsfähigkeit
wird
nämlich
einerseits
ausgeführt
habe
weiterbestanden
;
Angeklagte
habe
gewusst
tat
Handeln
strafbares
Verhalten
darstellte
S.
.
Andererseits
so
Landgericht
bestehe
Angeklagten
Unrechtseinsicht
S.
.
Bezug
Steuerungsfähigkeit
heißt
Angeklagten
habe
erhebliche
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
bestanden
Aufhebung
habe
jedoch
vorgelegen
;
inneren
Hemmbarrieren
strafbaren
Handlungen
abzusehen
seien
erheblich
vermindert
gewesen
S.
.
wird
anderer
Stelle
ausgeführt
Angeklagte
habe
völlig
spontan
Impuls
gehandelt
Erkrankung
Hemmschwelle
Tatbegehung
entgegengestanden
habe
S.
.
Auflösung
Widersprüchlichkeit
ausschließenden
Aussagen
findet
Stelle
Urteils
ergibt
auch
Zusammenhang
Urteilsgründe
.
äußeren
Tatgeschehen
getroffenen
genommen
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
sind
dargestellten
Mangel
betroffen
können
bestehen
bleiben
.
2
.
Auch
Maßregelausspruch
unterliegt
Aufhebung
dargelegten
Widersprüchen
gleicher
Weise
betroffen
wird
.
Franke
Feilcke
Bender