BESCHLUSS 25 . Oktober Strafsache Körperverletzung u.a. ECLI : : BGH:2018:251018B4STR400.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 25 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Mai Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Fall Tateinheit Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Urteil wendet Beschwerdeführer Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen erweist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Bereits Schuldspruch angefochtenen Urteils kann bestehen bleiben widerspruchsfreien Begründung betreffend Ausschluss Schuldunfähigkeit Angeklagten Sinne § StGB fehlt . Urteilsgründe sind Hinblick Frage Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeitpunkt widersprüchlich . Senat ist sachgerechte Prüfung Vorliegens diesbezüglichen Voraussetzungen möglich . Einsichtsfähigkeit wird nämlich einerseits ausgeführt habe weiterbestanden ; Angeklagte habe gewusst tat Handeln strafbares Verhalten darstellte S. . Andererseits so Landgericht bestehe Angeklagten Unrechtseinsicht S. . Bezug Steuerungsfähigkeit heißt Angeklagten habe erhebliche Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit bestanden Aufhebung habe jedoch vorgelegen ; inneren Hemmbarrieren strafbaren Handlungen abzusehen seien erheblich vermindert gewesen S. . wird anderer Stelle ausgeführt Angeklagte habe völlig spontan Impuls gehandelt Erkrankung Hemmschwelle Tatbegehung entgegengestanden habe S. . Auflösung Widersprüchlichkeit ausschließenden Aussagen findet Stelle Urteils ergibt auch Zusammenhang Urteilsgründe . äußeren Tatgeschehen getroffenen genommen rechtsfehlerfreien Feststellungen sind dargestellten Mangel betroffen können bestehen bleiben . 2 . Auch Maßregelausspruch unterliegt Aufhebung dargelegten Widersprüchen gleicher Weise betroffen wird . Franke Feilcke Bender