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364 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
September
gemäß
§
§
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
15
.
März
gewähren
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
15
.
März
u.a.
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wurde
mündlich
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
.
Urteil
legte
Angeklagte
Schreiben
17
.
März
Landgericht
21
.
März
einging
Revision
.
Hinweis
förmliche
Urteilszustellung
Pflichtverteidiger
erfolge
wurde
Angeklagten
Urteilsabschrift
übersandt
.
Pflichtverteidiger
wurde
Urteil
21
.
April
Empfangsbekenntnis
zugestellt
.
Beschluss
27
.
Mai
verwarf
Landgericht
Revision
Begründungsfrist
Revisionsanträge
Begründung
angebracht
worden
waren
§
Abs.
.
Verfügung
31
.
Mai
1
.
Juni
ausgeführt
wurde
wurde
Angeklagten
Übersendung
Beschlussabschrift
mitgeteilt
förmliche
Zustellung
Beschlusses
Pflichtverteidiger
erfolgt
.
wurde
Beschluss
6
.
Juni
Empfangsbekenntnis
Rechtsmittelbelehrung
zugestellt
.
Schriftsatz
20
.
Juni
zeigte
jetzige
Verteidiger
Angeklagten
vertrete
.
Schriftsatz
war
Überschrift
"
Vollmacht
"
versehenes
Schreiben
Angeklagten
13
.
Juni
beigefügt
Angeklagte
jetzigen
Verteidiger
Gespräch
gebeten
hatte
.
begründete
Revision
Schriftsatz
27
.
Juni
beantragte
Angeklagten
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Generalbundesanwalt
hat
u.a.
ausgeführt
:
"
Wiedereinsetzungsantrag
jetzigen
Verteidigers
ist
unzulässig
bereits
formalen
Voraussetzungen
sachliche
Prüfung
Wiedereinsetzungsantrags
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
fehlen
§
Abs.
Verhinderung
.
Antrag
Verteidigers
verhält
Hindernis
rechtzeitigen
Revisionsbegründung
entgegenstand
wegfiel
.
Zwar
hat
Verteidiger
vorgetragen
Versäumnis
sei
Verurteilten
erstmals
formlose
Mitteilung
Verwerfungsbeschlusses
27
.
Mai
Kenntnis
gelangt
.
Entscheidend
Fristbeginn
Wochenfrist
Wiedereinsetzung
ist
nämlich
Zeitpunkt
Kenntnisnahme
Angeklagten
Zeitpunkt
Kenntnisnahme
vormaligen
Pflichtverteidiger
Betreiben
Revision
beauftragt
war
vgl.
Beschluss
3
.
April
114/92
;
Meyer-Goßner
48
.
Auflage
§
.
.
Verurteilten
Verwerfungsbeschluss
letztlich
bekannt
gegeben
wurde
teilt
Wiedereinsetzungsantrag
.
Jedenfalls
Fällen
Wahrung
Frist
§
Abs.
Aktenlage
offensichtlich
ist
gehört
formgerechten
Anbringung
Wiedereinsetzungsantrags
Antragsteller
mitteilt
Hindernis
Fristwahrung
entgegenstand
weggefallen
ist
Beschluss
8
.
Januar
;
Abs.
Tatsachenvortrag
m.w
.
.
Bedenken
bestehen
auch
Hinblick
ausreichende
Glaubhaftmachung
.
eigene
eidesstattliche
Versicherung
Verurteilten
ist
zulässiges
Mittel
Glaubhaftmachung
Abs.
Glaubhaftmachung
.
hierin
sehende
schlichte
Erklärung
Verurteilten
reicht
Glaubhaftmachung
grundsätzlich
.
Zwar
stehen
andere
Beweismittel
Verfügung
handelt
aber
gerade
nahe
liegenden
Versäumnisgrund
5
.
Aufl
.
.
.
"
tritt
Senat
unverschuldete
Fristversäumnis
Antragsteller
vorgetragen
wird
.
Kuckein
Sost-Scheible