BESCHLUSS 13 . September Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . September gemäß § § beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 15 . März gewähren wird unzulässig verworfen . Gründe : Angeklagte wurde 15 . März u.a. gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wurde mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt . Urteil legte Angeklagte Schreiben 17 . März Landgericht 21 . März einging Revision . Hinweis förmliche Urteilszustellung Pflichtverteidiger erfolge wurde Angeklagten Urteilsabschrift übersandt . Pflichtverteidiger wurde Urteil 21 . April Empfangsbekenntnis zugestellt . Beschluss 27 . Mai verwarf Landgericht Revision Begründungsfrist Revisionsanträge Begründung angebracht worden waren § Abs. . Verfügung 31 . Mai 1 . Juni ausgeführt wurde wurde Angeklagten Übersendung Beschlussabschrift mitgeteilt förmliche Zustellung Beschlusses Pflichtverteidiger erfolgt . wurde Beschluss 6 . Juni Empfangsbekenntnis Rechtsmittelbelehrung zugestellt . Schriftsatz 20 . Juni zeigte jetzige Verteidiger Angeklagten vertrete . Schriftsatz war Überschrift " Vollmacht " versehenes Schreiben Angeklagten 13 . Juni beigefügt Angeklagte jetzigen Verteidiger Gespräch gebeten hatte . begründete Revision Schriftsatz 27 . Juni beantragte Angeklagten Versäumung Frist Begründung Revision Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt : " Wiedereinsetzungsantrag jetzigen Verteidigers ist unzulässig bereits formalen Voraussetzungen sachliche Prüfung Wiedereinsetzungsantrags Versäumung Revisionsbegründungsfrist fehlen § Abs. Verhinderung . Antrag Verteidigers verhält Hindernis rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand wegfiel . Zwar hat Verteidiger vorgetragen Versäumnis sei Verurteilten erstmals formlose Mitteilung Verwerfungsbeschlusses 27 . Mai Kenntnis gelangt . Entscheidend Fristbeginn Wochenfrist Wiedereinsetzung ist nämlich Zeitpunkt Kenntnisnahme Angeklagten Zeitpunkt Kenntnisnahme vormaligen Pflichtverteidiger Betreiben Revision beauftragt war vgl. Beschluss 3 . April 114/92 ; Meyer-Goßner 48 . Auflage § . . Verurteilten Verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde teilt Wiedereinsetzungsantrag . Jedenfalls Fällen Wahrung Frist § Abs. Aktenlage offensichtlich ist gehört formgerechten Anbringung Wiedereinsetzungsantrags Antragsteller mitteilt Hindernis Fristwahrung entgegenstand weggefallen ist Beschluss 8 . Januar ; Abs. Tatsachenvortrag m.w . . Bedenken bestehen auch Hinblick ausreichende Glaubhaftmachung . eigene eidesstattliche Versicherung Verurteilten ist zulässiges Mittel Glaubhaftmachung Abs. Glaubhaftmachung . hierin sehende schlichte Erklärung Verurteilten reicht Glaubhaftmachung grundsätzlich . Zwar stehen andere Beweismittel Verfügung handelt aber gerade nahe liegenden Versäumnisgrund 5 . Aufl . . . " tritt Senat unverschuldete Fristversäumnis Antragsteller vorgetragen wird . Kuckein Sost-Scheible