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BESCHLUSS
13
.
Januar
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
.
Januar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
8
.
Mai
wird
Strafverfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
Fall
Urteilsgründe
Vorwurf
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fall
II.2.b
Urteilsgründe
Vorwurf
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Vergewaltigung
beschränkt
oben
bezeichnete
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
Körperverletzung
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Senat
beschränkt
Strafverfolgung
gemäß
§
Abs.
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Fall
Urteilsgründe
Vorwurf
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fall
II.2.b
Urteilsgründe
Vorwurf
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Vergewaltigung
.
zieht
Beschlussformel
ersichtliche
Änderung
Schuldspruchs
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
schließt
Landgericht
niedrigere
Einzelstrafen
erkannt
hätte
Fall
Urteilsgründe
nur
Verurteilung
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fall
II.2.b
Urteilsgründe
lediglich
Verurteilung
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Vergewaltigung
gelangt
wäre
.
Fällen
hat
Landgericht
tateinheitliche
Verurteilung
Körperverletzung
Strafschärfungsgrund
herangezogen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschluss
19
.
Juni
.
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin