BESCHLUSS 13 . Januar Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 . Januar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 8 . Mai wird Strafverfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Fall Urteilsgründe Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fall II.2.b Urteilsgründe Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Vergewaltigung beschränkt oben bezeichnete Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fall Tateinheit Vergewaltigung Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit Körperverletzung Fall Tateinheit Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Senat beschränkt Strafverfolgung gemäß § Abs. Zustimmung Generalbundesanwalts Fall Urteilsgründe Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fall II.2.b Urteilsgründe Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Vergewaltigung . zieht Beschlussformel ersichtliche Änderung Schuldspruchs . weiter gehende Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Senat schließt Landgericht niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte Fall Urteilsgründe nur Verurteilung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fall II.2.b Urteilsgründe lediglich Verurteilung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Vergewaltigung gelangt wäre . Fällen hat Landgericht tateinheitliche Verurteilung Körperverletzung Strafschärfungsgrund herangezogen . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz vgl. Beschluss 19 . Juni . . Sost-Scheible Bender Franke Quentin