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405 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
6
.
September
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
6
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
eingelegte
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
führte
Angeklagte
Nacht
18./19
.
September
anlässlich
erbetenen
Besuchs
Nebenklägerin
Wohnung
gewaltsam
Geschlechtsverkehr
durch
nahm
verschiedene
sexuelle
Handlungen
.
Angeklagte
hat
Tat
Abrede
gestellt
angegeben
habe
Nebenklägerin
lediglich
einmal
nämlich
Tag
Kennenlernens
Anfang
September
einvernehmlich
sexuell
verkehrt
sei
nur
noch
weiteres
Mal
Morgen
10
.
September
Wohnung
gewesen
.
Weitere
Kontakte
etwa
Tatnacht
habe
Nebenklägerin
mehr
gegeben
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Wesentlichen
Aussage
Nebenklägerin
gestützt
.
hatte
Drängen
Tochter
bereits
Morgen
19
.
September
Geschehnissen
Wohnung
Angeklagten
berichtet
hatte
Angeklagten
21
.
September
Polizei
Vorwurfs
Vergewaltigung
Anzeige
gebracht
.
Urteilsfeststellungen
trat
Nebenklägerin
"
bereits
kurz
Tat
"
schizophrene
psychotische
Störung
.
nahm
Verwesungsgeruch
verkannte
Personen
hatte
Vorstellung
Fernsehen
laufe
Lebensgeschichte
.
Erkrankung
machte
Oktober
Dezember
zweimonatigen
stationären
Aufenthalt
Nebenklägerin
psychiatrischen
Klinik
erforderlich
;
seither
wird
medikamentös
behandelt
.
"
direkten
Zusammenhang
"
Tat
Psychose
hat
Landgericht
Sicherheit
festzustellen
vermocht
.
2
.
Urteil
hat
Bestand
Beweiswürdigung
durchgreifenden
Erörterungsmangel
leidet
.
hier
Aussage
Aussage
steht
Entscheidung
Wesentlichen
abhängt
Angaben
Gericht
folgt
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
vgl.
nur
§
Beweiswürdigung
.
Anforderungen
wird
Urteil
gerecht
.
Landgericht
hat
kurz
Tat
"
aufgetretene
psychotische
Störung
Nebenklägerin
lediglich
Zusammenhang
Frage
erörtert
Erkrankung
Folge
Tat
war
hat
verneint
.
Fall
lag
jedoch
massiven
Krankheitsbildes
tatbedingte
schizophrene
Psychose
bereits
Tatzeitraum
vorlag
krankheitsbedingte
Realitätsverkennungen
Wahrnehmungsfähigkeit
Nebenklägerin
Geschehnisse
Tatnacht
ausgewirkt
Inhalt
Aussagen
beeinflusst
haben
können
.
hat
Landgericht
auseinandergesetzt
.
Nähere
Ausführungen
waren
jedoch
veranlasst
.
So
war
Tochter
Nebenklägerin
bereits
Morgen
Tat
schlechte
körperliche
Verfassung
Mutter
aufgefallen
.
Zustand
bereits
Ausdruck
psychischen
Erkrankung
Nebenklägerin
war
genau
erste
Anzeichen
akuten
schizophrenen
Psychose
auftraten
ist
Urteil
entnehmen
.
verhält
auch
gegebenenfalls
Zusammenhang
vergleichbare
Auffälligkeiten
Nebenklägerin
bereits
Vergangenheit
beobachtet
worden
waren
.
Einschränkung
Wahrnehmungsfähigkeit
Nebenklägerin
Tatzeit
ist
bisherigen
Feststellungen
hinreichend
sicher
ausgeschlossen
.
Sache
ist
insgesamt
neu
verhandeln
entscheiden
.
wird
Anbetracht
festgestellten
psychischen
Auffälligkeiten
Nebenklägerin
empfehlen
neuen
Hauptverhandlung
geeigneten
Sachverständigen
hinzuzuziehen
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Aussage
Nebenklägerin
Berücksichtigung
möglicherweise
Tatzeitraum
vorliegenden
psychischen
Beeinträchtigung
.
Maatz
ist
Urlaubs
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible