BESCHLUSS 6 . September Strafsache Vergewaltigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 6 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 11 . Mai Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil eingelegte Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Erfolg . 1 . Feststellungen führte Angeklagte Nacht 18./19 . September anlässlich erbetenen Besuchs Nebenklägerin Wohnung gewaltsam Geschlechtsverkehr durch nahm verschiedene sexuelle Handlungen . Angeklagte hat Tat Abrede gestellt angegeben habe Nebenklägerin lediglich einmal nämlich Tag Kennenlernens Anfang September einvernehmlich sexuell verkehrt sei nur noch weiteres Mal Morgen 10 . September Wohnung gewesen . Weitere Kontakte etwa Tatnacht habe Nebenklägerin mehr gegeben . Landgericht hat Verurteilung Wesentlichen Aussage Nebenklägerin gestützt . hatte Drängen Tochter bereits Morgen 19 . September Geschehnissen Wohnung Angeklagten berichtet hatte Angeklagten 21 . September Polizei Vorwurfs Vergewaltigung Anzeige gebracht . Urteilsfeststellungen trat Nebenklägerin " bereits kurz Tat " schizophrene psychotische Störung . nahm Verwesungsgeruch verkannte Personen hatte Vorstellung Fernsehen laufe Lebensgeschichte . Erkrankung machte Oktober Dezember zweimonatigen stationären Aufenthalt Nebenklägerin psychiatrischen Klinik erforderlich ; seither wird medikamentös behandelt . " direkten Zusammenhang " Tat Psychose hat Landgericht Sicherheit festzustellen vermocht . 2 . Urteil hat Bestand Beweiswürdigung durchgreifenden Erörterungsmangel leidet . hier Aussage Aussage steht Entscheidung Wesentlichen abhängt Angaben Gericht folgt müssen Urteilsgründe erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . vgl. nur § Beweiswürdigung . Anforderungen wird Urteil gerecht . Landgericht hat kurz Tat " aufgetretene psychotische Störung Nebenklägerin lediglich Zusammenhang Frage erörtert Erkrankung Folge Tat war hat verneint . Fall lag jedoch massiven Krankheitsbildes tatbedingte schizophrene Psychose bereits Tatzeitraum vorlag krankheitsbedingte Realitätsverkennungen Wahrnehmungsfähigkeit Nebenklägerin Geschehnisse Tatnacht ausgewirkt Inhalt Aussagen beeinflusst haben können . hat Landgericht auseinandergesetzt . Nähere Ausführungen waren jedoch veranlasst . So war Tochter Nebenklägerin bereits Morgen Tat schlechte körperliche Verfassung Mutter aufgefallen . Zustand bereits Ausdruck psychischen Erkrankung Nebenklägerin war genau erste Anzeichen akuten schizophrenen Psychose auftraten ist Urteil entnehmen . verhält auch gegebenenfalls Zusammenhang vergleichbare Auffälligkeiten Nebenklägerin bereits Vergangenheit beobachtet worden waren . Einschränkung Wahrnehmungsfähigkeit Nebenklägerin Tatzeit ist bisherigen Feststellungen hinreichend sicher ausgeschlossen . Sache ist insgesamt neu verhandeln entscheiden . wird Anbetracht festgestellten psychischen Auffälligkeiten Nebenklägerin empfehlen neuen Hauptverhandlung geeigneten Sachverständigen hinzuzuziehen Beurteilung Glaubhaftigkeit Aussage Nebenklägerin Berücksichtigung möglicherweise Tatzeitraum vorliegenden psychischen Beeinträchtigung . Maatz ist Urlaubs gehindert unterschreiben . Sost-Scheible