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8.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Strafsache
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
findet
Zusammenhang
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
sog.
Vollstreckungsmodell
Anwendung
.
Beschluss
21
.
Oktober
Landgericht
-21
.
2
.
1
.
:
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
2
.
:
Freiheitsberaubung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
21
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
März
1
.
Schuldspruch
Klarstellung
geändert
Angeklagte
besonders
sexuellen
Nötigung
Freiheitsberaubung
schuldig
ist
;
2
.
aufgehoben
soweit
bezüglich
Angeklagten
Kompensation
Verstoßes
Art
.
Abs.
Satz
vorgenommen
worden
ist
soweit
bezüglich
Angeklagten
Entscheidung
gemäß
§
Abs.
StGB
Vollstreckungsreihenfolge
unterblieben
ist
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
tatmehrheitlich
begangen
Freiheitsberaubung
"
Einbeziehung
Strafen
Vorverurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Angeklagten
hat
Freiheitsberaubung
Einbeziehung
Strafen
Vorverurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Revisionen
rügen
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
bezüglich
Angeklagten
begangenen
sexuellen
Nötigung
Recht
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
angesehen
.
ist
Urteilsformel
Verurteilung
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
kenntlich
machen
vgl.
m
.
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
führen
Aufhebung
Urteils
Landgericht
Beschwerdeführer
abgesehen
hat
bisherigen
Feststellungen
vorliegenden
Verfahrensverzögerungen
Sinne
Art
.
Abs.
Grundsätzen
Beschlusses
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
17
.
Januar
BGHSt
NStZ
kompensieren
.
zeitliche
Abstand
Taten
Urteil
Landgerichts
beträgt
Jahre
Monate
.
Angeklagte
ist
20
Juli
verantwortlich
vernommen
worden
Angeklagte
30
.
August
.
Landgericht
hat
Anklage
23
November
Beschluss
6
.
April
zugelassen
Termine
Hauptverhandlung
Zeit
8
November
12
November
bestimmt
.
10
November
hat
Landgericht
Hauptverhandlung
ausgesetzt
psychiatrische
Begutachtung
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
W.
Geschädigten
angeordnet
.
12
.
Dezember
13
.
Februar
anberaumte
Hauptverhandlung
dauerte
14
.
März
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Anhängigkeit
Verfahrens
Beginn
ersten
Hauptverhandlung
8
.
November
sei
auch
Berücksichtigung
Überlastung
Kammer
unangemessen
lang
gewesen
.
Dauer
Unterbrechung
Hauptverhandlung
sei
auch
Berücksichtigung
Einholung
psychiatrischen
Sachverständigengutachten
ebenfalls
lang
gewesen
jedenfalls
Begutachtung
Angeklagten
auch
Zeit
Eingang
Anklageschrift
ersten
Hauptverhandlungstermin
hätte
durchgeführt
werden
können
Gerichte
gehalten
seien
zügige
Mitwirkung
Sachverständigen
hinzuwirken
.
Landgericht
hat
zwar
Bemessung
auch
Gesamtstrafen
lange
Dauer
Verfahrens
"
strafmildernd
berücksichtigt
.
hat
aber
Rahmen
Strafzumessung
vorgenommene
mildernde
Anrechnung
"
hinausgehende
Kompensation
bisherigen
Verfahrensdauer
"
Grundsätzen
schlusses
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
BGHSt
aaO
geboten
erachtet
.
ist
hier
rechtsfehlerhaft
.
Aufgabe
bisher
praktizierten
Strafabschlagslösung
Kompensation
Verletzung
Beschleunigungsgebotes
ist
nunmehr
anzuwendenden
Vollstreckungsmodell
Bemessung
unrechtsund
schuldangemessenen
Strafe
Entschädigung
Verletzung
Beschleunigungsgebotes
Art
.
Abs.
Satz
vorzunehmenden
Kompensation
trennen
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
dienen
Feststellungen
Art
Ausmaß
Verzögerung
Ursachen
zwar
bisher
vgl.
NStZ
zunächst
Grundlage
Strafzumessung
.
Insofern
hat
Tatrichter
wertender
Betrachtung
entscheiden
Umfang
zeitliche
Abstand
Tat
Urteil
besonderen
Belastungen
Angeklagte
überlangen
Verfahrensdauer
ausgesetzt
war
Straffestsetzung
Grenzen
gesetzlich
eröffneten
Strafrahmens
mildernd
berücksichtigen
sind
vgl.
BGHSt
.
aber
hier
Justiz
anzulastende
Verfahrensverzögerungen
festgestellt
sind
ist
Berücksichtigung
vorgenannten
Milderungsgründe
Strafzumessung
unabhängig
Kompensation
Verletzung
Beschleunigungsgebotes
Art
.
Abs.
Satz
Wege
Vollstreckungslösung
vorzunehmen
vgl.
BGHSt
aaO
;
Urteil
7
.
August
StR
Rdn
.
.
Landgericht
Beschwerdeführer
Kompensation
betreffenden
Verletzung
Beschleunigungsgebotes
abgesehen
konkreten
Ausmaß
betreffenden
Verfahrensverzögerungen
hinreichenden
Feststellungen
getroffen
hat
vgl.
BGHSt
aaO
S.
bedarf
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
hier
aber
neue
Tatrichter
zusätzliche
Feststellungen
Verfahrensverzögerung
wird
treffen
können
bisherigen
Widerspruch
setzen
.
wird
zunächst
prüfen
haben
Hintergrund
vorgenommenen
Strafmilderung
Kompensation
ausdrückliche
Feststellung
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
genügt
;
ist
Fall
so
muss
Feststellung
Urteilsgründen
klar
hervortreten
vgl.
BGHSt
.
Reicht
Entschädigung
so
ist
festzulegen
bezifferte
Teil
Strafe
Kompensation
Verzögerung
vollstreckt
gilt
Kriterien
Bemessung
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
Erstreckung
Beschwerdeführer
insoweit
gebotenen
Aufhebung
Urteils
früheren
Mitangeklagten
W.
Revision
eingelegt
hat
ist
Raum
.
findet
Anwendung
Aufhebung
Gesetzesverletzung
Anwendung
Strafgesetzes
erfolgt
.
Aufhebung
erfolgt
vielmehr
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerungen
so
genannten
Vollstreckungsmodell
abgesehen
hat
inhaltlich
Rechtsprechung
Art
.
Abs.
Art
.
Art
.
maßgeblichen
Kriterien
ausrichtet
vgl.
BGHSt
aaO
S.
f.
.
Grundlage
Fragen
Unrechts
Schuldund
Strafhöhe
abgekoppelten
Kompensation
vgl.
BGHSt
aaO
S.
;
Urteil
7
.
August
StR
Rdn
.
ist
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
auch
verfassungsrechtliche
Gebot
Gewährung
fairen
Verfahrens
Art
.
Abs.
V.
Art
.
Abs.
GG
;
vgl.
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
mithin
Verletzung
Rechtsnorm
Verfahren
Sinne
§
Abs.
vgl.
Beschluss
23
.
Juni
5/04
;
Abgrenzung
materiellen
Recht
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
8
;
Frisch
§
Rdn
.
.
.
.
Verletzung
Normen
ist
aber
Gesetzesverletzung
Sinne
§
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
11
;
Wohlers
SK-StPO
§
Rdn
.
m
.
.
Aufhebung
hier
Sachrüge
erfolgt
Verzögerungen
handelt
grundsätzlich
erforderliche
Verfahrensrüge
vgl.
BGHSt
f.
;
Meyer-Goßner
.
Rdn
.
.
führt
analogen
Anwendung
allgemeiner
Meinung
vgl.
Erstreckung
9
;
Kuckein
6
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
.
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegenden
Vorschrift
§
.
Zwar
hat
Revisionsgericht
Grund
Sachrüge
einzugreifen
hier
bereits
Urteilsgründen
ergibt
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vorliegt
insoweit
sachlich-rechtlicher
Erörterungsmangel
gegeben
ist
vgl.
BGHSt
.
sachlich-rechtliche
Mangel
Fall
Aufhebung
führt
liegt
Aufgabe
früher
praktizierten
Strafabschlagslösung
Anwendung
§
StPO
Betracht
gezogen
worden
ist
vgl.
NStZ
328
;
Beschluss
11
November
insoweit
BGHSt
abgedruckt
auch
Gesetzesverletzung
Anwendung
materiellen
Strafrechts
.
Kompensation
so
genannten
Vollstreckungsmodell
allein
Wiedergutmachung
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
entstandenen
objektiven
Verfahrensunrechts
dient
Betroffene
Art
.
Anspruch
hat
wird
vielmehr
Art
Staatshaftungsanspruch
erfüllt
gleicher
Weise
Partei
Zivilprozesses
-9-
Verwaltungsrechtsstreit
beteiligten
Bürger
erwachsen
kann
vgl.
BGHSt
.
analoge
Anwendung
§
kommt
Übrigen
schon
Betracht
Frage
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vorliegt
individuellen
Umständen
Einzelfalles
Angeklagten
eigenständig
beurteilen
ist
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
Rdn
.
.
3
.
Revision
Angeklagten
beanstandet
ferner
Recht
Landgericht
unterlassen
hat
gemäß
§
StGB
Vollstreckungsreihenfolge
festzulegen
.
§
Abs.
Satz
StGB
.
soll
Gericht
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zeitlichen
Freiheitsstrafe
über
Jahren
bestimmen
Teil
Strafe
Maßregel
vollziehen
ist
.
Sache
bedarf
auch
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
insoweit
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
Dauer
Vorwegvollzugs
ergänzende
Feststellungen
treffende
Prognose
treffen
haben
konkreten
Verweildauer
Angeklagten
Maßregelvollzug
rechnen
ist
.
Kuckein