BESCHLUSS 21 . Oktober Strafsache Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja findet Zusammenhang Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen sog. Vollstreckungsmodell Anwendung . Beschluss 21 . Oktober Landgericht -21 . 2 . 1 . : besonders schwerer sexueller Nötigung 2 . : Freiheitsberaubung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 21 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 14 . März 1 . Schuldspruch Klarstellung geändert Angeklagte besonders sexuellen Nötigung Freiheitsberaubung schuldig ist ; 2 . aufgehoben soweit bezüglich Angeklagten Kompensation Verstoßes Art . Abs. Satz vorgenommen worden ist soweit bezüglich Angeklagten Entscheidung gemäß § Abs. StGB Vollstreckungsreihenfolge unterblieben ist . II . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung tatmehrheitlich begangen Freiheitsberaubung " Einbeziehung Strafen Vorverurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Angeklagten hat Freiheitsberaubung Einbeziehung Strafen Vorverurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Übrigen hat Angeklagten freigesprochen . Revisionen rügen Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel haben Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat bezüglich Angeklagten begangenen sexuellen Nötigung Recht Qualifikation § Abs. Nr. StGB verwirklicht angesehen . ist Urteilsformel Verurteilung besonders schwerer sexueller Nötigung kenntlich machen vgl. m . . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . 2 . Revisionen Angeklagten führen Aufhebung Urteils Landgericht Beschwerdeführer abgesehen hat bisherigen Feststellungen vorliegenden Verfahrensverzögerungen Sinne Art . Abs. Grundsätzen Beschlusses Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs 17 . Januar BGHSt NStZ kompensieren . zeitliche Abstand Taten Urteil Landgerichts beträgt Jahre Monate . Angeklagte ist 20 Juli verantwortlich vernommen worden Angeklagte 30 . August . Landgericht hat Anklage 23 November Beschluss 6 . April zugelassen Termine Hauptverhandlung Zeit 8 November 12 November bestimmt . 10 November hat Landgericht Hauptverhandlung ausgesetzt psychiatrische Begutachtung Angeklagten früheren Mitangeklagten W. Geschädigten angeordnet . 12 . Dezember 13 . Februar anberaumte Hauptverhandlung dauerte 14 . März . Landgericht hat ausgeführt Anhängigkeit Verfahrens Beginn ersten Hauptverhandlung 8 . November sei auch Berücksichtigung Überlastung Kammer unangemessen lang gewesen . Dauer Unterbrechung Hauptverhandlung sei auch Berücksichtigung Einholung psychiatrischen Sachverständigengutachten ebenfalls lang gewesen jedenfalls Begutachtung Angeklagten auch Zeit Eingang Anklageschrift ersten Hauptverhandlungstermin hätte durchgeführt werden können Gerichte gehalten seien zügige Mitwirkung Sachverständigen hinzuwirken . Landgericht hat zwar Bemessung auch Gesamtstrafen lange Dauer Verfahrens " strafmildernd berücksichtigt . hat aber Rahmen Strafzumessung vorgenommene mildernde Anrechnung " hinausgehende Kompensation bisherigen Verfahrensdauer " Grundsätzen schlusses Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs BGHSt aaO geboten erachtet . ist hier rechtsfehlerhaft . Aufgabe bisher praktizierten Strafabschlagslösung Kompensation Verletzung Beschleunigungsgebotes ist nunmehr anzuwendenden Vollstreckungsmodell Bemessung unrechtsund schuldangemessenen Strafe Entschädigung Verletzung Beschleunigungsgebotes Art . Abs. Satz vorzunehmenden Kompensation trennen vgl. BGHSt aaO S. . dienen Feststellungen Art Ausmaß Verzögerung Ursachen zwar bisher vgl. NStZ zunächst Grundlage Strafzumessung . Insofern hat Tatrichter wertender Betrachtung entscheiden Umfang zeitliche Abstand Tat Urteil besonderen Belastungen Angeklagte überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war Straffestsetzung Grenzen gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd berücksichtigen sind vgl. BGHSt . aber hier Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen festgestellt sind ist Berücksichtigung vorgenannten Milderungsgründe Strafzumessung unabhängig Kompensation Verletzung Beschleunigungsgebotes Art . Abs. Satz Wege Vollstreckungslösung vorzunehmen vgl. BGHSt aaO ; Urteil 7 . August StR Rdn . . Landgericht Beschwerdeführer Kompensation betreffenden Verletzung Beschleunigungsgebotes abgesehen konkreten Ausmaß betreffenden Verfahrensverzögerungen hinreichenden Feststellungen getroffen hat vgl. BGHSt aaO S. bedarf Sache neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung Feststellungen bedarf hier aber neue Tatrichter zusätzliche Feststellungen Verfahrensverzögerung wird treffen können bisherigen Widerspruch setzen . wird zunächst prüfen haben Hintergrund vorgenommenen Strafmilderung Kompensation ausdrückliche Feststellung rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt ; ist Fall so muss Feststellung Urteilsgründen klar hervortreten vgl. BGHSt . Reicht Entschädigung so ist festzulegen bezifferte Teil Strafe Kompensation Verzögerung vollstreckt gilt Kriterien Bemessung vgl. BGHSt aaO S. . Erstreckung Beschwerdeführer insoweit gebotenen Aufhebung Urteils früheren Mitangeklagten W. Revision eingelegt hat ist Raum . findet Anwendung Aufhebung Gesetzesverletzung Anwendung Strafgesetzes erfolgt . Aufhebung erfolgt vielmehr Landgericht rechtsfehlerhaft Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen so genannten Vollstreckungsmodell abgesehen hat inhaltlich Rechtsprechung Art . Abs. Art . Art . maßgeblichen Kriterien ausrichtet vgl. BGHSt aaO S. f. . Grundlage Fragen Unrechts Schuldund Strafhöhe abgekoppelten Kompensation vgl. BGHSt aaO S. ; Urteil 7 . August StR Rdn . ist Verstoß Art . Abs. Satz auch verfassungsrechtliche Gebot Gewährung fairen Verfahrens Art . Abs. V. Art . Abs. GG ; vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . Einl . Rdn . mithin Verletzung Rechtsnorm Verfahren Sinne § Abs. vgl. Beschluss 23 . Juni 5/04 ; Abgrenzung materiellen Recht vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn . 8 ; Frisch § Rdn . . . . Verletzung Normen ist aber Gesetzesverletzung Sinne § vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn . 11 ; Wohlers SK-StPO § Rdn . m . . Aufhebung hier Sachrüge erfolgt Verzögerungen handelt grundsätzlich erforderliche Verfahrensrüge vgl. BGHSt f. ; Meyer-Goßner . Rdn . . führt analogen Anwendung allgemeiner Meinung vgl. Erstreckung 9 ; Kuckein 6 . Aufl . Rdn . ; aaO . Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Vorschrift § . Zwar hat Revisionsgericht Grund Sachrüge einzugreifen hier bereits Urteilsgründen ergibt rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt insoweit sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel gegeben ist vgl. BGHSt . sachlich-rechtliche Mangel Fall Aufhebung führt liegt Aufgabe früher praktizierten Strafabschlagslösung Anwendung § StPO Betracht gezogen worden ist vgl. NStZ 328 ; Beschluss 11 November insoweit BGHSt abgedruckt auch Gesetzesverletzung Anwendung materiellen Strafrechts . Kompensation so genannten Vollstreckungsmodell allein Wiedergutmachung Verletzung Art . Abs. Satz entstandenen objektiven Verfahrensunrechts dient Betroffene Art . Anspruch hat wird vielmehr Art Staatshaftungsanspruch erfüllt gleicher Weise Partei Zivilprozesses -9- Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Bürger erwachsen kann vgl. BGHSt . analoge Anwendung § kommt Übrigen schon Betracht Frage rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt individuellen Umständen Einzelfalles Angeklagten eigenständig beurteilen ist vgl. Urteil 9 . Oktober Rdn . . 3 . Revision Angeklagten beanstandet ferner Recht Landgericht unterlassen hat gemäß § StGB Vollstreckungsreihenfolge festzulegen . § Abs. Satz StGB . soll Gericht Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt zeitlichen Freiheitsstrafe über Jahren bestimmen Teil Strafe Maßregel vollziehen ist . Sache bedarf auch insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . Aufhebung Feststellungen bedarf insoweit . neue Tatrichter wird gegebenenfalls Dauer Vorwegvollzugs ergänzende Feststellungen treffende Prognose treffen haben konkreten Verweildauer Angeklagten Maßregelvollzug rechnen ist . Kuckein