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253 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
13
.
Dezember
1
.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
weiteren
Fällen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
schuldig
ist
2
.
gesamten
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
II
.
Übrigen
wird
Angeklagte
freigesprochen
;
insoweit
hat
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
tragen
.
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
IV
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
weiteren
Fällen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Änderung
Schuldspruchs
beruht
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
Zählfehler
Landgerichts
.
getroffenen
Feststellungen
ist
Tatzeitraum
Oktober
Mai
Landgericht
angenommen
hat
lediglich
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
Adoptivtochter
gekommen
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
abgeändert
Angeklagten
bezüglich
weiteren
angeklagten
Missbrauchstaten
freigesprochen
.
2
.
Schuldspruchänderung
führt
Wegfall
betroffenen
Einzelstrafen
jeweils
:
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
zwingt
weiterhin
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
Senat
hebt
auch
übrigen
Einzelstrafen
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
geben
umfassend
Rechtsfolgen
insbesondere
auch
Berücksichtigung
Selbstanzeige
Angeklagten
vgl.
UA
vgl.
UA
oben
befinden
.
weist
ferner
Annahme
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
nur
Gesamtstrafe
auch
Einzelstrafen
ermäßigen
sind
vgl.
NStZ
589
;
.
Kuckein