BESCHLUSS 27 . September Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 13 . Dezember 1 . Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern weiteren Fällen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern schuldig ist 2 . gesamten Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . II . Übrigen wird Angeklagte freigesprochen ; insoweit hat Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten tragen . . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch übrigen Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . IV . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern weiteren Fällen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Änderung Schuldspruchs beruht Generalbundesanwalt Zuschrift Einzelnen zutreffend ausgeführt hat Zählfehler Landgerichts . getroffenen Feststellungen ist Tatzeitraum Oktober Mai Landgericht angenommen hat lediglich sexuellen Übergriffen Angeklagten Adoptivtochter gekommen . Senat hat Schuldspruch entsprechend abgeändert Angeklagten bezüglich weiteren angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen . 2 . Schuldspruchänderung führt Wegfall betroffenen Einzelstrafen jeweils : Freiheitsstrafe Jahr Monaten zwingt weiterhin Aufhebung Ausspruchs Gesamtstrafe . Senat hebt auch übrigen Einzelstrafen neuen Tatrichter Gelegenheit geben umfassend Rechtsfolgen insbesondere auch Berücksichtigung Selbstanzeige Angeklagten vgl. UA vgl. UA oben befinden . weist ferner Annahme rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur Gesamtstrafe auch Einzelstrafen ermäßigen sind vgl. NStZ 589 ; . Kuckein