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110 lines
959 B

BESCHLUSS
4
.
September
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
;
jedoch
wird
Urteilstenor
ergänzt
Angeklagte
Einbeziehung
Urteile
Amtsgerichts
Jugendschöffengerichts
Kaufbeuren
16
November
22
.
März
Amtsgerichts
Jugendschöffengerichts
4
.
August
Amtsgerichts
Jugendschöffengerichts
3
.
Mai
verurteilt
ist
.
Jugendkammer
hat
übersehen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einbeziehung
früheren
Urteils
auch
bereits
Urteil
einbezogene
Urteile
Tenor
neuen
Urteils
aufzuführen
sind
vgl.
.
Entsprechend
hat
Senat
ergänzt
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahrens
aufzuerlegen
Abs.
.
Kuckein
Sost-Scheible
Roggenbuck