BESCHLUSS 4 . September Strafsache schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilstenor ergänzt Angeklagte Einbeziehung Urteile Amtsgerichts Jugendschöffengerichts Kaufbeuren 16 November 22 . März Amtsgerichts Jugendschöffengerichts 4 . August Amtsgerichts Jugendschöffengerichts 3 . Mai verurteilt ist . Jugendkammer hat übersehen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einbeziehung früheren Urteils auch bereits Urteil einbezogene Urteile Tenor neuen Urteils aufzuführen sind vgl. . Entsprechend hat Senat ergänzt . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen Abs. . Kuckein Sost-Scheible Roggenbuck