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7.7 KiB

NAMEN
Urteil
11
November
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
März
werden
verworfen
.
2
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Angeklagte
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wenden
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
Staatsanwaltschaft
macht
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
geltend
Angeklagte
hätte
versuchten
Mordes
verurteilt
werden
müssen
heimtückisch
niedrigen
Beweggründen
gehandelt
habe
.
Angeklagte
beanstandet
Ablehnung
strafbefreienden
Rücktritts
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
Strafkammer
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
jugendlich
wirkende
Tatzeit
Jahre
alte
Angeklagte
hielt
Tatnacht
Diskothek
.
trank
Alkohol
Tatzeit
betrug
Blutalkoholkonzentration
%
rauchte
Haschisch
konsumierte
möglicherweise
Ecstasy-Tabletten
.
überwiegende
Zeit
verbrachte
Tanzen
Musik
.
Uhr
war
gesteigerter
Stimmung
aufgereizt
suchte
Kontakt
weiblichen
Diskothekenbesuchern
"
.
stark
abgedunkelten
Empore
Diskothek
versuchte
anzunähern
ignorierte
.
Begleiter
später
geschädigte
Jahre
alte
groß
kräftig
gebaute
hatte
bemerkt
sprach
Angeklagten
"
deutlich
laut
durchaus
grober
Stimme
Worten
:
"
Lass
Frau
Ruhe
;
reden
willst
dann
rede
!
"
.
war
Angelegenheit
erledigt
.
achtete
Folgezeit
mehr
Angeklagten
.
fühlte
jedoch
provoziert
herausgefordert
;
überdies
ärgerte
sehr
Sicht
unangemessene
unberechtigte
Zurechtweisung
Anwesenheit
stellte
Nähe
richtete
Frage
"
Hast
Problem
?
"
.
nun
Begleiter
Angeklagten
einschritt
wegzog
begab
Angeklagte
erneut
Tisch
.
Möglicherweise
Erregung
Drogeneinflusses
ging
Angeklagte
auch
wolle
körperlich
messen
sei
fixiert
tatsächlich
zutraf
.
Angeklagte
befürchtete
Schlagabtausch
körperlich
überlegenen
unterliegen
entschloß
"
einzigen
blitzschnellen
kräftigen
"
Messerstich
Brustbereich
versetzen
.
unbemerkt
nete
Klappmesser
Klingenlänge
etwa
stach
plötzlichen
Drehbewegung
Mitte
Brust
Geschädigten
Tod
billigend
Kauf
nahm
.
Stich
wich
Angeklagte
.
merkte
zwar
blutete
war
aber
noch
Lage
Treppe
Empore
Eingangsbereich
Diskothek
hinunterzulaufen
umstehende
Personen
Angeklagten
aufmerksam
machen
.
Messerstich
wurde
Arterie
Brustkorb
durchtrennt
akut
lebensgefährlichen
Zustand
führte
.
II
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Erfolg
wendet
Staatsanwaltschaft
Angeklagte
versuchten
Mordes
nur
versuchten
Totschlags
verurteilt
worden
ist
.
Landgericht
ist
zwar
ausgegangen
Zeitpunkt
Tötungsvorsatz
geführten
Messerstichs
Angriffs
Angeklagten
körperliche
Unversehrtheit
versah
hat
Mordmerkmal
Heimtücke
objektiver
Hinsicht
erfüllt
angesehen
.
Vorliegen
subjektiven
Voraussetzungen
Mordmerkmals
hat
Strafkammer
hingegen
überzeugen
vermocht
.
Landgericht
ist
tragfähiger
Begründung
Ergebnis
gelangt
Angeklagte
Wehrlosigkeit
Tatopfers
erkannt
hat
.
war
Tatzeit
stark
angetrunken
stand
Drogeneinfluß
befand
durchtanzter
Nacht
gesteigerter
Stimmung
"
.
verhielt
Tatopfer
auch
Dritte
erkennbar
offen
aggressiv
.
Angeklagte
sprach
nur
provozierenden
Frage
aggressives
Verhalten
veranlaßte
Begleiter
wegzuziehen
beschwichtigend
einzureden
.
Landgericht
hieraus
folgert
erheblich
berauschte
erregte
Angeklagte
sei
ausschließbar
ausgegangen
auch
Tatopfer
habe
aggressives
Verhalten
wahrgenommen
erheblichen
Angriff
körperliche
Unversehrtheit
gerechnet
ist
jedenfalls
möglicher
Revisionsgericht
hinzunehmender
tatrichterlicher
Schluß
.
steht
auch
Angeklagte
einzigen
günstigen
Augenblick
geführten
blitzschnellen
"
Messerstich
ausschalten
wollte
.
Entschluß
setzte
anders
Generalbundesanwalt
meint
denknotwendig
Plan
Angeklagten
Schutzlosigkeit
Tatopfers
Angriff
zunutze
machen
.
Vielmehr
ist
Vorstellung
plötzlichen
möglichst
wirkungsvollen
ersten
Angriff
führen
müssen
Gegenwehr
Angegriffenen
vorneherein
unterbinden
auch
Annahme
Angeklagten
Auseinandersetzung
abwehrbereiten
körperlich
überlegenen
Gegner
begeben
Einklang
bringen
.
Auch
Begründung
Landgericht
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
verneint
hat
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beweggrund
niedrig
ist
also
allgemeiner
Wertung
tiefster
Stufe
steht
ist
Gesamtwürdigung
beurteilen
Umstände
Tat
Vorgeschichte
Persönlichkeit
seelische
Situation
einbezieht
NStZ-RR
.
Zwar
kommt
krassen
Mißverhältnis
Tatentschluß
Tötung
hier
vorliegt
maßgebliche
Bedeutung
.
Feststellung
chen
Mißverhältnisses
genügt
aber
allein
Annahme
niedrigen
Beweggrundes
.
Faßte
Täter
hier
Tatentschluß
vielmehr
Plan
Vorbereitung
spontan
"
Situation
ist
besonders
sorgfältig
prüfen
Täter
Umstände
bewußt
war
Beweggründe
niedrig
erscheinen
lassen
NStZ
19
;
NStZ-RR
aaO
.
Grundsätze
hat
Landgericht
beachtet
.
hat
Tatbegehung
Frage
kommenden
Motiven
Angeklagten
auseinandergesetzt
Betracht
gezogen
Angeklagte
möglicherweise
übersteigerten
Ehrgefühl
"
handelte
ertragen
konnte
Beisein
zurechtgewiesen
worden
sein
.
hat
aber
auch
auszuschließen
vermochte
Wut
Ärger
Angeklagten
Art
Weise
ansprach
Anlaß
Tat
waren
.
Rahmen
Gesamtwürdigung
stellt
Strafkammer
Motive
Hintergrund
jugendlichen
Alters
impulsiven
Natur
toxischen
Beeinflussung
Angeklagten
späteren
Tatopfer
grobe
Ansprache
provoziert
körperlichen
Auseinandersetzung
herausgefordert
fühlte
sehen
sind
.
Landgericht
hat
feststellen
können
Angeklagte
Augenblick
Messerstich
führte
Niedrigkeit
Motivation
unterstellt
überhaupt
bewußt
war
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
2
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
bleibt
ebenfalls
Erfolg
versagt
.
Urteil
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Erörterung
bedarf
nur
Frage
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
Totschlags
§
Abs.
StGB
.
Landgericht
hat
zwar
Ergebnis
Recht
strafbefreienden
Rücktritt
Angeklagten
Versuch
Totschlags
abgelehnt
.
frei
rechtlichen
Bedenken
ist
jedoch
Annahme
liege
beendeter
Versuch
.
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kommt
Abgrenzung
unbeendeten
beendeten
Versuch
Voraussetzung
strafbefreienden
Rücktritts
Täter
letzten
konkret
vorgenommenen
Ausführungshandlung
Eintritt
tatbestandsmäßigen
Erfolges
möglich
hält
sog.
Rücktrittshorizont
vgl.
nur
BGHSt
.
Zwar
liegt
gefährlichen
Gewalthandlungen
Täter
lebensgefährliche
Wirkung
Möglichkeit
Erfolgseintritts
kennt
BGHSt
m.w
.
.
Kenntnis
versteht
jedoch
selbst
Opfer
letzten
Ausführungshandlung
noch
Lage
ist
erkennbare
Beeinträchtigung
Tatort
wegzubewegen
.
Messerstich
gefolgt
Angeklagten
noch
Treppen
hinunterlief
Eingangsbereich
stehenblieb
umstehende
Personen
flüchtenden
Angeklagten
aufmerksam
machte
liegt
hier
allein
maßgeblichen
Sicht
Angeklagten
jedenfalls
Grundsätzen
Rechtsprechung
korrigierten
Rücktrittshorizont
BGHSt
Annahme
beendeten
Versuchs
eher
.
Umstände
Angeklagte
Stich
Verhaltens
ausging
Tatopfer
bereits
lebensgefährlich
verletzt
haben
Versuch
also
Sicht
Angeklagten
beendet
gewesen
wäre
ergeben
Urteilsgründe
.
-9-
ist
jedoch
entnehmen
strafbefreiender
Rücktritt
auch
Falle
Vorliegens
unbeendeten
Versuchs
Betracht
käme
Angeklagte
jedenfalls
freiwillig
weiteren
Tatausführung
Abstand
nahm
vgl.
StGB
§
Abs.
Satz
Freiwilligkeit
.
Landgericht
ist
nachvollziehbarer
Begründung
Ergebnis
gelangt
Angeklagte
Vorstellung
weiteres
Eindringen
Tatopfer
aussichtslos
hielt
erneuten
Annäherung
Gegenwehr
Geschädigten
sofortigen
Einschreiten
umstehender
Diskothekenbesucher
rechnete
.
Sost-Scheible