NAMEN Urteil 11 November Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . März werden verworfen . 2 . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Angeklagte hat Kosten Revision tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wenden Staatsanwaltschaft Angeklagte Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen . Staatsanwaltschaft macht Ungunsten Angeklagten eingelegten Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel geltend Angeklagte hätte versuchten Mordes verurteilt werden müssen heimtückisch niedrigen Beweggründen gehandelt habe . Angeklagte beanstandet Ablehnung strafbefreienden Rücktritts . Rechtsmittel haben Erfolg . Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen : jugendlich wirkende Tatzeit Jahre alte Angeklagte hielt Tatnacht Diskothek . trank Alkohol Tatzeit betrug Blutalkoholkonzentration % rauchte Haschisch konsumierte möglicherweise Ecstasy-Tabletten . überwiegende Zeit verbrachte Tanzen Musik . Uhr war gesteigerter Stimmung aufgereizt suchte Kontakt weiblichen Diskothekenbesuchern " . stark abgedunkelten Empore Diskothek versuchte anzunähern ignorierte . Begleiter später geschädigte Jahre alte groß kräftig gebaute hatte bemerkt sprach Angeklagten " deutlich laut durchaus grober Stimme Worten : " Lass Frau Ruhe ; reden willst dann rede ! " . war Angelegenheit erledigt . achtete Folgezeit mehr Angeklagten . fühlte jedoch provoziert herausgefordert ; überdies ärgerte sehr Sicht unangemessene unberechtigte Zurechtweisung Anwesenheit stellte Nähe richtete Frage " Hast Problem ? " . nun Begleiter Angeklagten einschritt wegzog begab Angeklagte erneut Tisch . Möglicherweise Erregung Drogeneinflusses ging Angeklagte auch wolle körperlich messen sei fixiert tatsächlich zutraf . Angeklagte befürchtete Schlagabtausch körperlich überlegenen unterliegen entschloß " einzigen blitzschnellen kräftigen " Messerstich Brustbereich versetzen . unbemerkt nete Klappmesser Klingenlänge etwa stach plötzlichen Drehbewegung Mitte Brust Geschädigten Tod billigend Kauf nahm . Stich wich Angeklagte . merkte zwar blutete war aber noch Lage Treppe Empore Eingangsbereich Diskothek hinunterzulaufen umstehende Personen Angeklagten aufmerksam machen . Messerstich wurde Arterie Brustkorb durchtrennt akut lebensgefährlichen Zustand führte . II . 1 . Revision Staatsanwaltschaft Erfolg wendet Staatsanwaltschaft Angeklagte versuchten Mordes nur versuchten Totschlags verurteilt worden ist . Landgericht ist zwar ausgegangen Zeitpunkt Tötungsvorsatz geführten Messerstichs Angriffs Angeklagten körperliche Unversehrtheit versah hat Mordmerkmal Heimtücke objektiver Hinsicht erfüllt angesehen . Vorliegen subjektiven Voraussetzungen Mordmerkmals hat Strafkammer hingegen überzeugen vermocht . Landgericht ist tragfähiger Begründung Ergebnis gelangt Angeklagte Wehrlosigkeit Tatopfers erkannt hat . war Tatzeit stark angetrunken stand Drogeneinfluß befand durchtanzter Nacht gesteigerter Stimmung " . verhielt Tatopfer auch Dritte erkennbar offen aggressiv . Angeklagte sprach nur provozierenden Frage aggressives Verhalten veranlaßte Begleiter wegzuziehen beschwichtigend einzureden . Landgericht hieraus folgert erheblich berauschte erregte Angeklagte sei ausschließbar ausgegangen auch Tatopfer habe aggressives Verhalten wahrgenommen erheblichen Angriff körperliche Unversehrtheit gerechnet ist jedenfalls möglicher Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Schluß . steht auch Angeklagte einzigen günstigen Augenblick geführten blitzschnellen " Messerstich ausschalten wollte . Entschluß setzte anders Generalbundesanwalt meint denknotwendig Plan Angeklagten Schutzlosigkeit Tatopfers Angriff zunutze machen . Vielmehr ist Vorstellung plötzlichen möglichst wirkungsvollen ersten Angriff führen müssen Gegenwehr Angegriffenen vorneherein unterbinden auch Annahme Angeklagten Auseinandersetzung abwehrbereiten körperlich überlegenen Gegner begeben Einklang bringen . Auch Begründung Landgericht Mordmerkmal niedrigen Beweggründe verneint hat hält rechtlicher Überprüfung stand . Beweggrund niedrig ist also allgemeiner Wertung tiefster Stufe steht ist Gesamtwürdigung beurteilen Umstände Tat Vorgeschichte Persönlichkeit seelische Situation einbezieht NStZ-RR . Zwar kommt krassen Mißverhältnis Tatentschluß Tötung hier vorliegt maßgebliche Bedeutung . Feststellung chen Mißverhältnisses genügt aber allein Annahme niedrigen Beweggrundes . Faßte Täter hier Tatentschluß vielmehr Plan Vorbereitung spontan " Situation ist besonders sorgfältig prüfen Täter Umstände bewußt war Beweggründe niedrig erscheinen lassen NStZ 19 ; NStZ-RR aaO . Grundsätze hat Landgericht beachtet . hat Tatbegehung Frage kommenden Motiven Angeklagten auseinandergesetzt Betracht gezogen Angeklagte möglicherweise übersteigerten Ehrgefühl " handelte ertragen konnte Beisein zurechtgewiesen worden sein . hat aber auch auszuschließen vermochte Wut Ärger Angeklagten Art Weise ansprach Anlaß Tat waren . Rahmen Gesamtwürdigung stellt Strafkammer Motive Hintergrund jugendlichen Alters impulsiven Natur toxischen Beeinflussung Angeklagten späteren Tatopfer grobe Ansprache provoziert körperlichen Auseinandersetzung herausgefordert fühlte sehen sind . Landgericht hat feststellen können Angeklagte Augenblick Messerstich führte Niedrigkeit Motivation unterstellt überhaupt bewußt war . ist Rechtsgründen beanstanden . 2 . Revision Angeklagten Revision Angeklagten bleibt ebenfalls Erfolg versagt . Urteil weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Erörterung bedarf nur Frage strafbefreienden Rücktritts Versuch Totschlags § Abs. StGB . Landgericht hat zwar Ergebnis Recht strafbefreienden Rücktritt Angeklagten Versuch Totschlags abgelehnt . frei rechtlichen Bedenken ist jedoch Annahme liege beendeter Versuch . gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kommt Abgrenzung unbeendeten beendeten Versuch Voraussetzung strafbefreienden Rücktritts Täter letzten konkret vorgenommenen Ausführungshandlung Eintritt tatbestandsmäßigen Erfolges möglich hält sog. Rücktrittshorizont vgl. nur BGHSt . Zwar liegt gefährlichen Gewalthandlungen Täter lebensgefährliche Wirkung Möglichkeit Erfolgseintritts kennt BGHSt m.w . . Kenntnis versteht jedoch selbst Opfer letzten Ausführungshandlung noch Lage ist erkennbare Beeinträchtigung Tatort wegzubewegen . Messerstich gefolgt Angeklagten noch Treppen hinunterlief Eingangsbereich stehenblieb umstehende Personen flüchtenden Angeklagten aufmerksam machte liegt hier allein maßgeblichen Sicht Angeklagten jedenfalls Grundsätzen Rechtsprechung korrigierten Rücktrittshorizont BGHSt Annahme beendeten Versuchs eher . Umstände Angeklagte Stich Verhaltens ausging Tatopfer bereits lebensgefährlich verletzt haben Versuch also Sicht Angeklagten beendet gewesen wäre ergeben Urteilsgründe . -9- ist jedoch entnehmen strafbefreiender Rücktritt auch Falle Vorliegens unbeendeten Versuchs Betracht käme Angeklagte jedenfalls freiwillig weiteren Tatausführung Abstand nahm vgl. StGB § Abs. Satz Freiwilligkeit . Landgericht ist nachvollziehbarer Begründung Ergebnis gelangt Angeklagte Vorstellung weiteres Eindringen Tatopfer aussichtslos hielt erneuten Annäherung Gegenwehr Geschädigten sofortigen Einschreiten umstehender Diskothekenbesucher rechnete . Sost-Scheible