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397 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
18
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
2
.
gesamten
Strafausspruch
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
schweren
Raubes
Fall
Urteilsgründe
versuchten
schweren
Raubes
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichteten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Mittäter
Raubüberfalls
Zweigstelle
9
.
März
versuchten
Raubüberfalls
Zweigstelle
Sparkasse
S.
17
.
Dezember
.
dritten
vorgewor-fenen
überfalls
15
.
Februar
wurde
freigesprochen
.
Überfälle
wurden
wesentlichen
gleicher
Begehungsweise
durchgeführt
.
Beteiligung
Tat
17
.
Dezember
hat
Angeklagte
eingeräumt
anderen
Überfällen
hat
bestritten
.
2
.
Verurteilung
Fall
Überfall
hat
Bestand
Beweiswürdigung
rechtlicher
Überprüfung
standhält
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Mit-)Täterschaft
Angeklagten
u.a.
folgende
Erwägung
gestützt
:
Zwar
sei
Angeklagte
Beteiligung
Banküberfall
15
.
Februar
freizusprechen
Einlassung
widerlegen
sei
damals
Nähe
gefundene
DNA-Material
Angeklagten
versehene
Wollmütze
Täter
Banküberfall
getragen
wurde
einmal
"
Türken
"
Wärmen
Verfügung
gestellt
Tatzeit
benutzt
worden
sei
21
;
Einlassung
könne
jedoch
entnommen
werden
"
auch
Tat
S.
Kontakt
Personen
stand
auch
S.
wirklichten
Plan
begangen
haben
.
Begründung
trägt
;
steht
Wollmütze
Hand
Täters
gelangt
ist
ist
erwiesen
Angeklagten
Täter
Mütze
Tat
trug
dung
bestand
.
Erwägung
Strafkammer
stellt
somit
nur
Vermutung
Schuldspruch
gestützt
werden
kann
vgl.
NStZ
33
;
.
Landgericht
Beweiswürdigung
Fall
Nachteil
Angeklagten
mehrfach
so
begründete
"
Einbindung
Angeklagten
Personengruppe
heraus
begangen
worden
sind
"
abgestellt
hat
kann
Senat
verbleibenden
gewichtigen
Indizien
Beteiligung
Angeklagten
Tat
sprechen
ausschließen
Angeklagten
günstig
eren
Ergebnis
gelangt
wäre
genannten
Gesichtspunkt
berücksichtigt
hätte
.
Verurteilung
Fall
muß
aufgehoben
werden
.
3
.
Strafkammer
hat
Strafzumessung
Fall
Urteilsgründe
Lasten
Angeklagten
gewertet
Tat
Wiederholungstat
gehandelt
habe
.
Verurteilung
Fall
Bestand
hat
muß
auch
Einzelstrafe
Fall
gesamte
Strafausspruch
aufgehoben
werden
.
4
.
neu
treffenden
Feststellungen
Hinblick
angeblich
unbekannten
Türken
Angeklagten
nur
Wärmen
Verfügung
gestellte
Sehschlitzen
versehene
Wollmütze
weist
Senat
Angaben
Angeklagten
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Beweise
gibt
Tatrichter
hinzunehmen
sind
;
Zurückweisung
erfordert
auch
Gegenteil
positiv
feststellen
läßt
.
.
;
vgl.
nur
§
Einlassung
;
Beschluß
19
.
September
StR
jeweils
m.w
.
.
Kuckein