BESCHLUSS 18 . Oktober Strafsache schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 18 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 11 . Mai Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall Urteilsgründe verurteilt worden ist 2 . gesamten Strafausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen schweren Raubes Fall Urteilsgründe versuchten schweren Raubes Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichteten Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen war Angeklagte Mittäter Raubüberfalls Zweigstelle 9 . März versuchten Raubüberfalls Zweigstelle Sparkasse S. 17 . Dezember . dritten vorgewor-fenen überfalls 15 . Februar wurde freigesprochen . Überfälle wurden wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt . Beteiligung Tat 17 . Dezember hat Angeklagte eingeräumt anderen Überfällen hat bestritten . 2 . Verurteilung Fall Überfall hat Bestand Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung standhält . Landgericht hat Überzeugung Mit-)Täterschaft Angeklagten u.a. folgende Erwägung gestützt : Zwar sei Angeklagte Beteiligung Banküberfall 15 . Februar freizusprechen Einlassung widerlegen sei damals Nähe gefundene DNA-Material Angeklagten versehene Wollmütze Täter Banküberfall getragen wurde einmal " Türken " Wärmen Verfügung gestellt Tatzeit benutzt worden sei 21 ; Einlassung könne jedoch entnommen werden " auch Tat S. Kontakt Personen stand auch S. wirklichten Plan begangen haben . Begründung trägt ; steht Wollmütze Hand Täters gelangt ist ist erwiesen Angeklagten Täter Mütze Tat trug dung bestand . Erwägung Strafkammer stellt somit nur Vermutung Schuldspruch gestützt werden kann vgl. NStZ 33 ; . Landgericht Beweiswürdigung Fall Nachteil Angeklagten mehrfach so begründete " Einbindung Angeklagten Personengruppe heraus begangen worden sind " abgestellt hat kann Senat verbleibenden gewichtigen Indizien Beteiligung Angeklagten Tat sprechen ausschließen Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre genannten Gesichtspunkt berücksichtigt hätte . Verurteilung Fall muß aufgehoben werden . 3 . Strafkammer hat Strafzumessung Fall Urteilsgründe Lasten Angeklagten gewertet Tat Wiederholungstat gehandelt habe . Verurteilung Fall Bestand hat muß auch Einzelstrafe Fall gesamte Strafausspruch aufgehoben werden . 4 . neu treffenden Feststellungen Hinblick angeblich unbekannten Türken Angeklagten nur Wärmen Verfügung gestellte Sehschlitzen versehene Wollmütze weist Senat Angaben Angeklagten Richtigkeit Unrichtigkeit Beweise gibt Tatrichter hinzunehmen sind ; Zurückweisung erfordert auch Gegenteil positiv feststellen läßt . . ; vgl. nur § Einlassung ; Beschluß 19 . September StR jeweils m.w . . Kuckein