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246 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
9
.
August
Strafsache
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
Februar
bezüglich
Tat
Urteilsgründe
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Beihilfe
vorsätzlichen
Gefährdung
Straßenverkehrs
Tateinheit
Nötigung
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
1
.
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Mittäter
tateinheitlich
begangener
vorsätzlicher
Gefährdung
Straßenverkehrs
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
worden
ist
hält
Urteil
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
ist
erkennen
Angeklagte
selbst
Führer
Fahrzeugs
Nebenkläger
Überholvorgang
behinderte
gefährdete
.
Angeklagte
billigte
zwar
Rahmen
verabredeten
Verfolgungsfahrt
rücksichtslosen
Nebenkläger
gefährdenden
Fahrmanöver
vorausfahrenden
früheren
Mitangeklagten
fährdete
aber
eigenes
Fahrverhalten
Nebenkläger
Überholen
.
Annahme
mit-)täterschaftlichen
Handelns
Angeklagten
wäre
jedoch
erforderlich
gewesen
§
StGB
eigenhändiges
Delikt
ist
mithin
Mit-)Täter
nur
sein
kann
Tatbestandshandlung
selbst
verwirklicht
vgl.
.
Feststellungen
tragen
jedoch
Verurteilung
Angeklagten
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
vorsätzlichen
Gefährdung
Straßenverkehrs
.
Senat
kann
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Schuldspruch
selbst
ändern
.
steht
.
Angeklagte
war
Hauptverhandlung
entsprechende
Veränderung
rechtlichen
Gesichtspunkts
hingewiesen
worden
.
Strafausspruch
wird
Schuldspruchänderung
berührt
Landgericht
Strafe
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
tateinheitlich
verwirklichten
Nötigungsdelikts
entnommen
hat
Unrechtsgehalt
Tat
rechtlich
abweichende
Bewertung
Sachverhalts
geändert
hat
.
Maßregelanordnung
§
§
hat
ebenfalls
Bestand
.
Landgericht
hat
Führerscheinmaßnahme
Recht
auch
gestützt
Angeklagte
Kraftfahrzeug
Tatmittel
Nötigung
einsetzte
.
2
.
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Kuckein
Sost-Scheible