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BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
haben
Angeklagte
Verteidiger
Anschluß
Urteilsverkündung
erfolgter
Rechtsmittelbelehrung
erklärt
Einlegung
Rechtsmittels
verzichtet
werde
.
Erklärungen
wurden
gemäß
§
Abs.
vorgelesen
genehmigt
.
Umstände
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
entgegenstehen
könnten
sind
erkennbar
noch
werden
Angeklagten
behauptet
.
alledem
wirksame
Rechtsmittelverzicht
kann
Prozeßhandlung
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
.
.
vgl.
BGHSt
53
;
NStZ
;
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Kuckein