BESCHLUSS 28 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Mai wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig wirksam Rechtsmittel verzichtet hat . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt haben Angeklagte Verteidiger Anschluß Urteilsverkündung erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt Einlegung Rechtsmittels verzichtet werde . Erklärungen wurden gemäß § Abs. vorgelesen genehmigt . Umstände Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten sind erkennbar noch werden Angeklagten behauptet . alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann Prozeßhandlung widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden . . vgl. BGHSt 53 ; NStZ ; Abs. Satz Rechtsmittelverzicht ; vgl. auch Meyer-Goßner 46 . Aufl . Rdn . m.w . . Kuckein