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401 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
gewerbsmäßigen
Betruges
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
April
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßigen
Betruges
Fällen
Fällen
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Rüge
Verletzung
Verfahrensrecht
ist
ausgeführt
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
.
II
.
1
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Schuldspruchs
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Insoweit
wird
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
24
Juli
Bezug
genommen
.
2
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Landgericht
mögliche
Strafmilderung
§
StGB
erwogen
hat
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
Mitglied
professionell
organisierten
gesteuerten
Gruppierung
tätig
Verwendung
sogenannten
Enkel-/Neffentricks
vornehmlich
ältere
alleinstehende
Opfer
Ausnutzung
Hilfsbereitschaft
vermeintlich
finanzielle
Zwangslage
geratenen
Verwandten
Bekannten
Herausgabe
hohen
Geldbeträgen
veranlassten
.
Fällen
Tatplan
Mitwirkung
Angeklagten
Erfolg
führte
Fälle
.
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Strafrahmen
Qualifikationstatbestandes
§
Abs.
StGB
Grunde
gelegt
;
blieb
Versuch
Fälle
II
.
Urteilsgründe
ist
Strafkammer
minder
schweren
Fällen
Sinne
§
Abs.
StGB
ausgegangen
hat
insoweit
eröffneten
Strafrahmen
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
jeweils
gemäß
§
§
Abs.
StGB
zusätzlich
gemildert
.
weitere
Strafmilderung
gemäß
§
Abs.
StGB
hat
erörtert
Strafzumessung
engeren
Sinne
jedoch
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
schon
früh
Ermittlungsverfahren
umfassend
schonungslos
geständig
gezeigt
detaillierte
Angaben
Aufbau
Struktur
hierarchisch
organisierten
Gruppierung
gemacht
insbesondere
führende
Hintermänner
Ort
agierende
Personen
namentlich
benannt
habe
.
habe
wesentlich
Aufklärung
Organisation
zuzuschreibenden
Straftaten
beigetragen
.
Nichterörterung
§
StGB
ist
rechtsfehlerhaft
.
getroffenen
Feststellungen
legen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Abs.
Nr.
Buchst
.
gegeben
sind
.
Anders
Generalbundesanwalt
vermag
Senat
Erwägungen
Strafrahmenwahl
konkludente
Ermessensausübung
Sinne
Abs.
StGB
entnehmen
.
insgesamt
maßvollen
Bemessung
Einzelstrafen
straffen
Zusammenzug
Bildung
Gesamtstrafe
ist
nötigen
Sicherheit
auszuschließen
Landgericht
abweichenden
Strafausspruch
gelangt
wäre
StGB
Erwägungen
Wahl
anzuwendenden
Strafrahmens
einbezogen
hätte
.
.
Rahmen
Feststellungen
Person
Angeklagten
erwähnten
polnischen
Strafverfahrens
Angeklagte
insgesamt
Jahre
Haft
befand
verweist
Senat
Fall
insoweit
Voraussetzungen
Gesamtstrafenbildung
vorliegen
möglicherweise
gegebenen
Voraussetzungen
Härteausgleich
Beschluss
Bundesgerichtshofs
26
.
März
.
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
wird
ferner
Anrechnung
erlittenen
Auslieferungshaft
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
nachzuholen
sein
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
abwesend
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Sost-Scheible
Quentin