BESCHLUSS 28 . August Strafsache gewerbsmäßigen Betruges 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . April Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Betruges Fällen Fällen Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Rüge Verletzung Verfahrensrecht ist ausgeführt gemäß § Abs. Satz unzulässig . II . 1 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund Sachrüge hat Schuldspruchs Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insoweit wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 24 Juli Bezug genommen . 2 . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand Landgericht mögliche Strafmilderung § StGB erwogen hat . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte Mitglied professionell organisierten gesteuerten Gruppierung tätig Verwendung sogenannten Enkel-/Neffentricks vornehmlich ältere alleinstehende Opfer Ausnutzung Hilfsbereitschaft vermeintlich finanzielle Zwangslage geratenen Verwandten Bekannten Herausgabe hohen Geldbeträgen veranlassten . Fällen Tatplan Mitwirkung Angeklagten Erfolg führte Fälle . Urteilsgründe hat Landgericht Strafrahmen Qualifikationstatbestandes § Abs. StGB Grunde gelegt ; blieb Versuch Fälle II . Urteilsgründe ist Strafkammer minder schweren Fällen Sinne § Abs. StGB ausgegangen hat insoweit eröffneten Strafrahmen Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe jeweils gemäß § § Abs. StGB zusätzlich gemildert . weitere Strafmilderung gemäß § Abs. StGB hat erörtert Strafzumessung engeren Sinne jedoch Gunsten Angeklagten berücksichtigt schon früh Ermittlungsverfahren umfassend schonungslos geständig gezeigt detaillierte Angaben Aufbau Struktur hierarchisch organisierten Gruppierung gemacht insbesondere führende Hintermänner Ort agierende Personen namentlich benannt habe . habe wesentlich Aufklärung Organisation zuzuschreibenden Straftaten beigetragen . Nichterörterung § StGB ist rechtsfehlerhaft . getroffenen Feststellungen legen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. StGB Abs. Nr. Buchst . gegeben sind . Anders Generalbundesanwalt vermag Senat Erwägungen Strafrahmenwahl konkludente Ermessensausübung Sinne Abs. StGB entnehmen . insgesamt maßvollen Bemessung Einzelstrafen straffen Zusammenzug Bildung Gesamtstrafe ist nötigen Sicherheit auszuschließen Landgericht abweichenden Strafausspruch gelangt wäre StGB Erwägungen Wahl anzuwendenden Strafrahmens einbezogen hätte . . Rahmen Feststellungen Person Angeklagten erwähnten polnischen Strafverfahrens Angeklagte insgesamt Jahre Haft befand verweist Senat Fall insoweit Voraussetzungen Gesamtstrafenbildung vorliegen möglicherweise gegebenen Voraussetzungen Härteausgleich Beschluss Bundesgerichtshofs 26 . März . . Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat wird ferner Anrechnung erlittenen Auslieferungshaft gemäß § Abs. Satz StGB nachzuholen sein . Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt abwesend Unterschriftsleistung gehindert . Sost-Scheible Quentin