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104 lines
897 B

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
September
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
§
Nr.
erhobenen
Verfahrensrüge
bemerkt
Senat
:
Vorbringen
Revision
Vorsitzende
erkennenden
Strafkammer
habe
Hauptverhandlung
geäußert
Verhalten
"
Druck
Angeklagten
ausüben
Druck
aufrechterhalten
"
wollen
hat
Senat
eingeholten
dienstlichen
Stellungnahmen
bestätigt
.
übrigen
war
Vorsitzenden
auch
sehr
nachdrücklicher
Form
vorgenommene
Vorhalt
früheren
polizeilichen
Aussage
noch
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
begründen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kuckein