BESCHLUSS 20 . September Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . § Nr. erhobenen Verfahrensrüge bemerkt Senat : Vorbringen Revision Vorsitzende erkennenden Strafkammer habe Hauptverhandlung geäußert Verhalten " Druck Angeklagten ausüben Druck aufrechterhalten " wollen hat Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen bestätigt . übrigen war Vorsitzenden auch sehr nachdrücklicher Form vorgenommene Vorhalt früheren polizeilichen Aussage noch geeignet Besorgnis Befangenheit begründen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kuckein