You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

466 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
Beihilfe
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
§
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
April
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Tateinheit
Beihilfe
versuchten
Nötigung
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
;
Mitangeklagten
Ü.
betrifft
Schuldspruch
geändert
Mitangeklagte
Ü.
Fall
.
gefährlichen
Körperverletzung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
schuldig
ist
Aussprüchen
Fall
.
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
suchten
schweren
räuberischen
Erpressung
Fall
.
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
revidierenden
Mitangeklagten
Ü.
hat
versuchter
Brandstiftung
Fall
II
.
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fall
.
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
1
.
Rechtsmittel
hat
Angeklagten
betrifft
Sachrüge
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
dargelegten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
Fall
.
Beihilfe
versuchten
schweren
räuberischen
Erpressung
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
§
§
StGB
vorausgesetzte
rechtswidrige
Bereicherungsabsicht
hat
Landgericht
Haupttäter
Mitangeklagten
Ü.
festgestellt
.
Strafkammer
hat
rechtlichen
Würdigung
Tat
bedacht
Mitangeklagte
Geschädigten
überfiel
Herausgabe
Geld
erzwingen
Tilgung
noch
beglichenen
Wege
Erbfolge
Mutter
Mitangeklagten
und/oder
selbst
übergegangenen
titulierten
Schmerzensgeldforderung
verstorbenen
Vaters
Mitangeklagten
dienen
sollte
Vererblichkeit
Schmerzensgeldanspruchs
vgl.
.
fehlt
Erpressung
erforderlichen
normativen
Tatbestandsmerkmal
Rechtswidrigkeit
Bereicherung
vgl.
StGB
Abs.
Bereicherungsabsicht
;
Beschluß
21
.
März
Handlung
Mitangeklagten
Ü.
verfolgte
Endziel
Rechtsordnung
entsprach
.
wird
rechtswidrig
Verwirklichung
rechtswidrige
Mittel
angewendet
werden
vgl.
StGB
Abs.
Bereicherungsabsicht
.
hat
Mitangeklagte
Ü.
insoweit
nur
versuchten
Nötigung
gemäß
§
§
StGB
schuldig
gemacht
.
hat
tateinheitlich
gefährliche
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
begangen
.
Angeklagte
hat
Tat
Beihilfe
geleistet
.
Schuldspruch
kann
Revisionsgericht
geändert
werden
§
Abs.
.
Landgericht
hat
ausreichenden
Tatsachengrundlage
rechtsfehlerfrei
dargelegt
Angeklagte
Mitangeklagten
Tatplan
eingeweiht
war
wußte
Mitangeklagte
Tatort
fuhr
dort
wieder
abholte
Überfall
"
Stichinstruments
bedienen
wollte
.
Angeklagte
hätte
geänderten
Schuldvorwurf
anders
geschehen
verteidigen
können
Tatvorwurf
Beihilfe
tateinheitlich
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
Anklage
erfaßt
war
.
Änderung
Schuldspruchs
zieht
Aufhebung
Strafausspruchs
.
2
.
ist
Fall
.
Änderung
Schuldspruchs
auch
Mitangeklagten
Ü.
Haupttäter
erstrecken
.
hat
Folge
insoweit
verhängte
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
aufzuheben
sind
.
Hingegen
folgt
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
StPO
Aufhebung
auch
Fall
.
Mitangeklagten
Ü.
verhängte
Einzelstrafe
erstrecken
.
Zwar
erfolgte
allein
Mitangeklagten
begangene
Tat
Fall
.
ebenfalls
Hintergrund
bestehenden
Schmerzensgeldanspruchs
.
Gleichwohl
fehlt
Anordnung
§
erforderlichen
Nämlichkeit
Tat
Kusch
NStZ
m.w
.
Fälle
II
.
II
.
nur
materiell-rechtlich
auch
prozessual
selbständige
Taten
Sinne
§
darstellen
.
Senat
ist
insoweit
entgegenstehenden
Aufhebungsantrags
Generalbundesanwalts
gehindert
Beschlußwege
entscheiden
Abs.
Entscheidung
.
Kuckein




!

"
ist
Urlaubs
gehindert
unterschreiben
.
Sost-Scheible