BESCHLUSS 28 . August Strafsache Beihilfe versuchten schweren räuberischen Erpressung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. § beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . April betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Tateinheit Beihilfe versuchten Nötigung schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben ; Mitangeklagten Ü. betrifft Schuldspruch geändert Mitangeklagte Ü. Fall . gefährlichen Körperverletzung Tateinheit versuchter Nötigung schuldig ist Aussprüchen Fall . verhängte Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe suchten schweren räuberischen Erpressung Fall . Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . revidierenden Mitangeklagten Ü. hat versuchter Brandstiftung Fall II . versuchter schwerer räuberischer Erpressung Fall . Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . 1 . Rechtsmittel hat Angeklagten betrifft Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung Angeklagten Fall . Beihilfe versuchten schweren räuberischen Erpressung hält rechtlichen Prüfung stand . § § StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereicherungsabsicht hat Landgericht Haupttäter Mitangeklagten Ü. festgestellt . Strafkammer hat rechtlichen Würdigung Tat bedacht Mitangeklagte Geschädigten überfiel Herausgabe Geld erzwingen Tilgung noch beglichenen Wege Erbfolge Mutter Mitangeklagten und/oder selbst übergegangenen titulierten Schmerzensgeldforderung verstorbenen Vaters Mitangeklagten dienen sollte Vererblichkeit Schmerzensgeldanspruchs vgl. . fehlt Erpressung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal Rechtswidrigkeit Bereicherung vgl. StGB Abs. Bereicherungsabsicht ; Beschluß 21 . März Handlung Mitangeklagten Ü. verfolgte Endziel Rechtsordnung entsprach . wird rechtswidrig Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden vgl. StGB Abs. Bereicherungsabsicht . hat Mitangeklagte Ü. insoweit nur versuchten Nötigung gemäß § § StGB schuldig gemacht . hat tateinheitlich gefährliche Körperverletzung § Abs. Nr. StGB begangen . Angeklagte hat Tat Beihilfe geleistet . Schuldspruch kann Revisionsgericht geändert werden § Abs. . Landgericht hat ausreichenden Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei dargelegt Angeklagte Mitangeklagten Tatplan eingeweiht war wußte Mitangeklagte Tatort fuhr dort wieder abholte Überfall " Stichinstruments bedienen wollte . Angeklagte hätte geänderten Schuldvorwurf anders geschehen verteidigen können Tatvorwurf Beihilfe tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung § Abs. Nr. StGB Anklage erfaßt war . Änderung Schuldspruchs zieht Aufhebung Strafausspruchs . 2 . ist Fall . Änderung Schuldspruchs auch Mitangeklagten Ü. Haupttäter erstrecken . hat Folge insoweit verhängte Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben sind . Hingegen folgt Senat Antrag Generalbundesanwalts gemäß § StPO Aufhebung auch Fall . Mitangeklagten Ü. verhängte Einzelstrafe erstrecken . Zwar erfolgte allein Mitangeklagten begangene Tat Fall . ebenfalls Hintergrund bestehenden Schmerzensgeldanspruchs . Gleichwohl fehlt Anordnung § erforderlichen Nämlichkeit Tat Kusch NStZ m.w . Fälle II . II . nur materiell-rechtlich auch prozessual selbständige Taten Sinne § darstellen . Senat ist insoweit entgegenstehenden Aufhebungsantrags Generalbundesanwalts gehindert Beschlußwege entscheiden Abs. Entscheidung . Kuckein     !  " ist Urlaubs gehindert unterschreiben . Sost-Scheible