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290 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
31
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Großen
auswärtigen
Strafkammer
Recklinghausen
1
.
März
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
ist
Taten
Vorliegen
minder
schweren
Falles
Sinne
§
Abs.
StGB
"
ausgegangen
.
Annahme
Landgerichts
verhängenden
Einzelstrafen
seien
Strafrahmen
Jahr
bis
zu
Jahren
entnehmen
ist
rechtsfehlerhaft
.
Strafrahmen
findet
gemäß
§
Abs.
2
.
Halbs
.
StGB
nur
minder
schweren
Fällen
§
Abs.
StGB
Anwendung
.
minder
schweren
Fällen
§
Abs.
StGB
ist
gemäß
§
Abs.
.
Halbs
.
StGB
Freiheitsstrafe
Monaten
bis
zu
Jahren
erkennen
.
Ist
hier
Regelbeispiel
§
Abs.
StGB
erfüllt
ist
Strafrahmenwahl
zunächst
prüfen
Vorliegens
Regelbeispiels
anderer
erheblich
schuldmindernder
Umstände
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
anzuwenden
Normalstrafrahmen
Abs.
auszugehen
ist
vgl.
557
;
.
Gegebenenfalls
können
extremen
Ausnahmefällen
weiter
gehende
Milderung
Normalstrafrahmens
Bemessung
Strafe
Rahmen
minder
schweren
Fall
Sinne
§
Abs.
1
.
Halbs
.
StGB
Betracht
ziehen
sein
.
Fülle
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
vorliegenden
gewichtigen
Milderungsgründe
ist
auszuschließen
Landgericht
hätte
gebotene
Prüfung
vorgenommen
nur
Regelwirkung
§
Abs.
StGB
verneint
Hinblick
hier
besonders
gewichtigen
Strafmilderungsgründe
minder
schweren
Fall
§
Abs.
StGB
angenommen
dann
Verfügung
stehenden
Strafrahmens
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
niedrigere
Einzelstrafen
verhängt
hätte
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
.
Grunde
liegenden
Feststellungen
können
jedoch
bestehen
bleiben
Rechtsfehler
betroffen
sind
.
Ergänzende
Feststellungen
Widerspruch
stehen
sind
zulässig
.
Sost-Scheible