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6.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
nachträglicher
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Juni
beschlossen
:
Großen
Senat
Strafsachen
wird
gemäß
§
Abs.
folgende
Rechtsfrage
Entscheidung
vorgelegt
:
Steht
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
Betroffene
Erklärung
Erledigung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Abs.
StGB
noch
Freiheitsstrafe
verbüßen
hat
zugleich
Unterbringung
erkannt
worden
ist
?
Gründe
:
1
.
4
.
Strafsenat
sind
Durchführung
Verfahrens
verbundene
Revisionsverfahren
anhängig
revisionsführenden
Angeklagten
§
Abs.
StGB
nachträglich
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Fällen
hatten
Angeklagten
Zeitpunkt
Erklärung
Erledigung
Unterbringung
psychiatrischem
Krankenhaus
Abs.
StGB
noch
Freiheitsstrafen
verbüßen
zugleich
Unterbringung
§
StGB
erkannt
worden
war
zwar
Angeklagte
Verfahren
Freiheitsstrafe
Monaten
Tagen
Angeklagte
Jahr
Monaten
.
Verfahren
StR
2
.
Senat
beabsichtigt
Rechtsmittel
unbegründet
verwerfen
.
sieht
jedoch
Urteil
1
.
Strafsenats
28
.
August
gehindert
.
Entscheidung
hat
1
.
Strafsenat
Bezugnahme
Gesetzesmaterialien
Ansicht
vertreten
nachträgliche
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
StGB
regelmäßig
Betracht
kommt
Angeklagte
Zeitpunkt
Erledigungsentscheidung
§
Abs.
StGB
Freiheitsstrafe
verbüßen
hat
zugleich
Unterbringung
erkannt
worden
war
.
hat
allerdings
offen
gelassen
auch
gilt
Erledigungsentscheidung
nur
noch
sehr
kurze
Zeit
Freiheitsstrafe
vollstrecken
wäre
.
3
.
Senat
vermag
Auffassung
anzuschließen
auch
grundsätzlich
Bestreben
teilt
Vorschriften
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
schwerwiegenden
Eingriffs
Freiheitsrechte
Betroffenen
restriktiv
auszulegen
.
ist
Ansicht
1
.
Strafsenat
vorgenommene
Auslegung
nur
Gesetzeswortlaut
Stütze
findet
auch
angeführten
Gesetzesmaterialien
unklar
sind
.
Auffassung
Senats
führt
1
.
Strafsenat
vorgenommene
Einschränkung
Anwendungsbereichs
Abs.
StGB
insbesondere
Blick
Täter
Schuld
§
StGB
gehandelt
haben
Freiheitsstrafe
verhängt
worden
ist
Wertungswidersprüchen
.
Schließlich
könnte
Frage
§
Abs.
StGB
aber
enger
gefassten
Absätze
§
StGB
anwendbar
sind
bloßen
Zufälligkeiten
Vollstreckungsverfahrens
abhängen
.
weiteren
Einzelheiten
auch
bezüglich
Gegenstandes
Ablaufes
betroffenen
Revisionsverfahren
wird
Darstellung
Anfragebeschluss
Senats
5
.
Februar
NStZ
Anm
.
Ullenbruch
Bezug
genommen
.
4
.
vorgenannten
Beschluss
hat
Senat
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
angefragt
entgegenstehenden
Entscheidung
28
.
August
festhält
übrigen
Strafsenaten
beabsichtigten
Entscheidung
dortige
Rechtsprechung
entgegensteht
gegebenenfalls
festgehalten
wird
.
1
.
Strafsenat
hat
Beschluss
2
.
April
ausgesprochen
bisherigen
Rechtsprechung
festhält
.
übrigen
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
haben
mitgeteilt
dortige
Rechtsprechung
beabsichtigten
Entscheidung
entgegensteht
.
II
.
Senat
legt
streitige
Rechtsfrage
Großen
Senat
Strafsachen
Entscheidung
§
Abs.
;
Auffassung
ist
auch
grundsätzlicher
Bedeutung
so
Vorlage
Gründen
Divergenz
Rechtsprechung
1
.
Strafsenats
auch
§
Abs.
erfolgt
.
Begründung
Vorlage
nimmt
Senat
Ausführungen
Anfragebeschluss
5
.
Februar
Bezug
.
Lediglich
Antwortbeschluss
1
.
Strafsenats
2
.
April
angesprochenen
zusätzlichen
Gesichtspunkten
wird
ergänzend
folgendes
angemerkt
:
1
.
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
StGB
Rahmen
Gefährlichkeitsprognose
ergänzend
Entwicklung
Verurteilten
Vollzugs
Maßregel
heranzuziehen
ist
vgl.
Rdn
.
Antwortbeschlusses
lässt
Auffassung
1
.
Strafsenats
herleiten
.
genannte
Bestimmung
verlangt
Gefährlichkeitsprognose
Gesamtwürdigung
Betroffenen
Hervorhebung
Senat
Zeitpunkt
Entscheidung
.
zählt
naturgemäß
auch
Entwicklung
vorausgegangenen
Strafvollzug
.
wird
etwa
Frage
stellen
vollständigen
Vorwegvollzug
Freiheitsstrafe
Abs.
StGB
Vollzugs
Freiheitsstrafe
erfolgte
Entwicklung
Verurteilten
Prognose
§
Abs.
Nr.
StGB
einzustellen
ist
.
Gesichtspunkt
ausdrücklich
Gesetzeswortlaut
aufgenommen
worden
ist
etwa
:
Vollzugs
Maßregel
etwaigen
Strafvollzugs
lässt
Rückschlüsse
bestimmten
gesetzgeberischen
Willen
.
zeigt
gerade
Blick
entsprechenden
Regelungen
§
Abs.
StGB
nunmehr
umgekehrt
ausschließlich
Entwicklung
Verurteilten
Strafvollzuges
angesprochen
wird
.
Auch
hieraus
ist
bisher
Schluss
Einengung
Beurteilungsgrundlage
gar
Anwendungsbereichs
Bestimmungen
gezogen
worden
.
2
.
1
.
Strafsenat
herangezogene
Passage
Stellungnahme
Bundesrats
2
.
April
BRDrucks
.
[
Beschluss
S.
Entwurf
Gesetzes
Einführung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
vgl.
Rdn
.
Antwortbeschlusses
führt
Auffassung
Senats
ebenfalls
.
Bundesrat
hat
dort
lediglich
näher
spezifizieren
hingewiesen
Zufälligkeiten
abhinge
Übrigen
Reihe
Fragen
bezeichnet
Auffassung
noch
eingehender
Erörterung
bedürften
.
Antwort
Bundesregierung
hat
Hinweis
erschöpft
Begründung
Stellungnahme
Bundesrats
aufgeworfenen
Fragen
Basis
vorgeschlagenen
Vorschrift
Begründung
schlüssig
beantworten
lassen
.
15/2945
S.
.
pauschalen
Bemerkung
kann
wohl
kaum
entnommen
werden
Gesetzgeber
habe
bewusst
hingenommen
Anwendbarkeit
§
Abs.
StGB
Senat
Anfragebeschluss
aufgezeigten
Zufälligkeiten
Vollstreckungsverfahrens
abhängig
ist
.
3
.
Offen
bleibt
weiterhin
verfahren
ist
Entscheidung
Erledigung
nur
noch
kurze
Zeit
Umständen
nur
noch
Tage
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
.
Hinweis
fragmentarische
Natur
Strafrechts
erscheint
wenig
hilfreich
Lückenhaftigkeit
Folge
Gesetzesauslegung
ist
Wortlaut
Norm
Niederschlag
gefunden
hat
.
Auch
Ultima-ratio-Charakter
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
führt
hier
.
vermag
erklären
gleichermaßen
gefährlichen
Straftätern
Strafe
Maßregel
voll
verbüßt
hat
§
Abs.
StGB
untergebracht
werden
kann
andere
Monate
gegebenenfalls
aber
auch
nur
noch
Tage
Freiheitsstrafe
vollstrecken
sind
Anschluss
unmittelbar
Freiheit
gelangt
.
1
.
Strafsenat
Ausnahmen
denkbar
hält
Erledigungsentscheidung
nur
noch
sehr
kurze
Zeit
Freiheitsstrafe
vollstrecken
wäre
verweist
Senat
Grenzen
richterlicher
Rechtsschöpfung
überschritten
würden
wollte
Bundesgerichtshof
Zeitspanne
Anhalt
Gesetz
willkürlich
Monate
Monate
Monat
festlegen
.
Kuckein