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456 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Siegen
10
.
April
auch
Mitangeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
jeweils
schweren
Raubes
Tateinheit
räuberischem
Angriff
Kraftfahrer
Fällen
schuldig
befunden
Angeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Revision
eingelegt
hat
Jugendstrafe
Jahren
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Urteil
wenden
Angeklagten
Revisionen
nen
Verletzung
materiellen
Rechts
rügen
;
Angeklagte
standet
Verfahren
.
Rechtsmittel
haben
Sachrügen
Erfolg
;
führen
gemäß
auch
Mitangeklagten
Aufhebung
teils
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
beabsichtigten
Angeklagten
Mitangeklagte
Taxifahrer
überfallen
berauben
.
ersten
Fall
"
lotsten
"
Taxi
nachts
Kindergarten
ließen
Fahrer
dort
anhalten
.
Angeklagten
nächst
kehrten
dann
aber
wieder
entfernten
Taxi
.
gerade
wieder
starten
wollte
nahmen
Einsatz
ungeladenen
Gaspistole
Messers
Geldtasche
weg
.
zweiten
Fall
dirigierte
Angeklagte
Taxifahrer
nachts
Sportplatz
Anhalten
aufgefordert
wurde
.
"
Auto
kaum
stand
"
bedrohten
Angeklagten
mitgeführten
Messer
nahmen
Geldbörse
ca.



2
.
Grundlage
Feststellungen
hat
Landgericht
Angeklagten
Rechtsfehler
jeweils
gemeinschaftlich
begangenen
schweren
Raubes
§
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
befunden
.
haben
Schuldsprüche
Bestand
Angeklagten
tateinheitlich
auch
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
StGB
verurteilt
hat
.
Urteil
muß
insgesamt
aufgehoben
werden
vgl.
MeyerGoßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
aE
.
Allerdings
wäre
Schuldsprüchen
§
zugrundeliegende
Rechtsauffassung
Landgerichts
bisherigen
Rechtsprechung
beanstanden
vgl.
BGHSt
.
;
NStZ
m.w
.
.
Rechtsprechung
hält
Senat
jedoch
länger
.
Urteil
20
November
Strafsache
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
dargelegt
hat
erachtet
enger
bisher
Schutzzweck
einzelnen
Tatbestandsmerkmalen
§
StGB
orientierte
Auslegung
geboten
.
setzt
Tatbestand
§
Wortlaut
zeitliche
Verknüpfung
tauglichem
Tatopfer
tatbestandsmäßiger
Angriffshandlung
dergestalt
Tatzeitpunkt
Verüben
Angriffs
Tatopfer
noch
"
Führer
"
Mitfahrer
"
Kraftfahrzeugs
ist
.
könnte
hier
fehlen
:
"
Führer
"
Kraftfahrzeugs
Sinne
§
ist
nur
Kraftfahrzeug
Bewegung
setzen
beginnt
Bewegung
hält
allgemein
Betrieb
Fahrzeugs
und/oder
Bewältigung
Verkehrsvorgängen
beschäftigt
ist
.
ist
regelmäßig
mehr
Fall
Fahrzeug
verkehrsbedingten
Gründen
anhält
Fahrer
Motor
ausstellt
Senatsurteil
aaO
.
hier
geschädigten
Taxifahrer
Verüben
jeweiligen
Angriffs
genannten
Sinne
Führer
verkehrsbedingt
haltenden
Fahrzeuge
waren
noch
laufendem
Fahrzeugmotor
Weise
Beherrschung
Kraftfahrzeuge
und/oder
Bewältigung
Verkehrsvorgängen
beschäftigt
waren
gerade
leichter
Opfer
räuberischen
Angriffs
waren
Angeklagten
möglicherweise
hierin
liegenden
besonderen
Verhältnisse
Straßenverkehrs
Taten
ausgenutzt
haben
vgl.
auch
Senatsbeschluß
27
November
läßt
angefochtenen
Urteil
entnehmen
.
Entsprechende
Feststellungen
müssen
nachgeholt
werden
.
3
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
noch
folgendes
:
nunmehr
entscheidende
Jugendkammer
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
§
geänderten
Rechtsprechung
Senats
mehr
bejahen
könnte
ist
gehindert
Bemessung
Strafen
schweren
Raubes
strafschärfend
werten
Taten
Taxifahrer
Ausübung
auch
Interesse
Allgemeinheit
liegenden
Berufs
richteten
Angeklagten
Opfer
planmäßig
Orte
lockten
Hilfe
erwarten
war
.
Kuckein
!
"