BESCHLUSS 27 November Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 27 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts Siegen 10 . April auch Mitangeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten früheren Mitangeklagten jeweils schweren Raubes Tateinheit räuberischem Angriff Kraftfahrer Fällen schuldig befunden Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Jugendstrafe Jahren Monaten Angeklagten Revision eingelegt hat Jugendstrafe Jahren Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Urteil wenden Angeklagten Revisionen nen Verletzung materiellen Rechts rügen ; Angeklagte standet Verfahren . Rechtsmittel haben Sachrügen Erfolg ; führen gemäß auch Mitangeklagten Aufhebung teils . 1 . Feststellungen Landgerichts beabsichtigten Angeklagten Mitangeklagte Taxifahrer überfallen berauben . ersten Fall " lotsten " Taxi nachts Kindergarten ließen Fahrer dort anhalten . Angeklagten nächst kehrten dann aber wieder entfernten Taxi . gerade wieder starten wollte nahmen Einsatz ungeladenen Gaspistole Messers Geldtasche weg . zweiten Fall dirigierte Angeklagte Taxifahrer nachts Sportplatz Anhalten aufgefordert wurde . " Auto kaum stand " bedrohten Angeklagten mitgeführten Messer nahmen Geldbörse ca.    2 . Grundlage Feststellungen hat Landgericht Angeklagten Rechtsfehler jeweils gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes § Abs. Nr. StGB schuldig befunden . haben Schuldsprüche Bestand Angeklagten tateinheitlich auch räuberischen Angriffs Kraftfahrer StGB verurteilt hat . Urteil muß insgesamt aufgehoben werden vgl. MeyerGoßner 46 . Aufl . § Rdn . aE . Allerdings wäre Schuldsprüchen § zugrundeliegende Rechtsauffassung Landgerichts bisherigen Rechtsprechung beanstanden vgl. BGHSt . ; NStZ m.w . . Rechtsprechung hält Senat jedoch länger . Urteil 20 November Strafsache Veröffentlichung BGHSt bestimmt dargelegt hat erachtet enger bisher Schutzzweck einzelnen Tatbestandsmerkmalen § StGB orientierte Auslegung geboten . setzt Tatbestand § Wortlaut zeitliche Verknüpfung tauglichem Tatopfer tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt Tatzeitpunkt Verüben Angriffs Tatopfer noch " Führer " Mitfahrer " Kraftfahrzeugs ist . könnte hier fehlen : " Führer " Kraftfahrzeugs Sinne § ist nur Kraftfahrzeug Bewegung setzen beginnt Bewegung hält allgemein Betrieb Fahrzeugs und/oder Bewältigung Verkehrsvorgängen beschäftigt ist . ist regelmäßig mehr Fall Fahrzeug verkehrsbedingten Gründen anhält Fahrer Motor ausstellt Senatsurteil aaO . hier geschädigten Taxifahrer Verüben jeweiligen Angriffs genannten Sinne Führer verkehrsbedingt haltenden Fahrzeuge waren noch laufendem Fahrzeugmotor Weise Beherrschung Kraftfahrzeuge und/oder Bewältigung Verkehrsvorgängen beschäftigt waren gerade leichter Opfer räuberischen Angriffs waren Angeklagten möglicherweise hierin liegenden besonderen Verhältnisse Straßenverkehrs Taten ausgenutzt haben vgl. auch Senatsbeschluß 27 November läßt angefochtenen Urteil entnehmen . Entsprechende Feststellungen müssen nachgeholt werden . 3 . neue Hauptverhandlung weist Senat noch folgendes : nunmehr entscheidende Jugendkammer Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen § geänderten Rechtsprechung Senats mehr bejahen könnte ist gehindert Bemessung Strafen schweren Raubes strafschärfend werten Taten Taxifahrer Ausübung auch Interesse Allgemeinheit liegenden Berufs richteten Angeklagten Opfer planmäßig Orte lockten Hilfe erwarten war . Kuckein ! "