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338 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
März
Feststellungen
aufgehoben
Schuldspruch
Fällen
Urteilsgründe
gesamten
Strafausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fälle
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fälle
8)
Vergewaltigung
Fall
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
1
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
Hilfsbeweisantrag
Einholung
Sachverständigengutachtens
rechtsfehlerfrei
Offenkundigkeit
Beweistatsachen
abgelehnt
.
Strafkammer
war
auch
Aufklärungsgesichtspunkten
gehalten
beantragten
Beweis
erheben
.
2
.
Sachrüge
hat
Revision
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
30
.
Juni
Einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
belegen
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagte
Fall
Geschädigte
Gewalt
Duldung
Geschlechtsverkehrs
genötigt
hat
.
zerrte
Angeklagte
Tatzeit
14jährige
Geschädigte
Stuhl
nahe
Bett
zog
Hose
unten
schob
Oberbekleidung
.
Dann
legte
körperlich
wehren
wusste
.
Zerren
Drauflegen
Überwindung
erwarteten
Widerstands
erfolgten
ist
ausdrücklich
festgestellt
.
versteht
hier
auch
selbst
Geschädigte
abgeurteilten
Taten
vorgenommene
sexuelle
Handlungen
gewehrt
hat
.
musste
Angeklagte
Widerstand
erwarten
.
Angeklagte
Geschlechtsverkehr
Willen
Geschädigten
vollzogen
hat
reicht
allein
noch
.
Auch
Verurteilung
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Fall
Urteilsgründe
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
lässt
hinreichend
entnehmen
Geschädigten
Fähigkeit
sexueller
stimmung
gefehlt
hat
.
Allein
Urteil
angeführte
offenbar
altersgemäße
sexuelle
Reifeprozess
reicht
.
Übrigen
spricht
Gesamtzusammenhang
einzelnen
Taten
eher
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
einverständlich
geschehen
sind
§
Abs.
Nr.
StGB
.
voraussetzt
vgl.
Beschluss
18
.
April
.
.
Schließlich
ist
auch
Strafausspruch
Fällen
Urteilsgründe
aufzuheben
.
Landgericht
hat
Bemessung
Einzelstrafen
fehlerhaft
strafschärfend
berücksichtigt
Angeklagte
vorbestraft
gewesen
sei
.
Taten
wurden
September
begangen
also
ersten
Vorverurteilung
Amtsgericht
30
.
Juni
.
neue
Tatrichter
wird
Blick
§
StGB
auch
Gelegenheit
haben
festzustellen
Vorverurteilungen
erledigt
sind
.
Roggenbuck
Bender