BESCHLUSS 20 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . März Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Fällen Urteilsgründe gesamten Strafausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fälle schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fälle 8) Vergewaltigung Fall sexuellen Missbrauchs Jugendlichen Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . 1 . Rüge Verletzung formellen Rechts ist unbegründet . Landgericht hat Hilfsbeweisantrag Einholung Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei Offenkundigkeit Beweistatsachen abgelehnt . Strafkammer war auch Aufklärungsgesichtspunkten gehalten beantragten Beweis erheben . 2 . Sachrüge hat Revision Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt Antragsschrift 30 . Juni Einzelnen zutreffend ausgeführt hat belegen Feststellungen Landgerichts Angeklagte Fall Geschädigte Gewalt Duldung Geschlechtsverkehrs genötigt hat . zerrte Angeklagte Tatzeit 14jährige Geschädigte Stuhl nahe Bett zog Hose unten schob Oberbekleidung . Dann legte körperlich wehren wusste . Zerren Drauflegen Überwindung erwarteten Widerstands erfolgten ist ausdrücklich festgestellt . versteht hier auch selbst Geschädigte abgeurteilten Taten vorgenommene sexuelle Handlungen gewehrt hat . musste Angeklagte Widerstand erwarten . Angeklagte Geschlechtsverkehr Willen Geschädigten vollzogen hat reicht allein noch . Auch Verurteilung sexuellen Missbrauchs Jugendlichen § Abs. Nr. StGB . Fall Urteilsgründe hält rechtlichen Nachprüfung stand . Feststellungen lässt hinreichend entnehmen Geschädigten Fähigkeit sexueller stimmung gefehlt hat . Allein Urteil angeführte offenbar altersgemäße sexuelle Reifeprozess reicht . Übrigen spricht Gesamtzusammenhang einzelnen Taten eher sexuellen Handlungen Angeklagten einverständlich geschehen sind § Abs. Nr. StGB . voraussetzt vgl. Beschluss 18 . April . . Schließlich ist auch Strafausspruch Fällen Urteilsgründe aufzuheben . Landgericht hat Bemessung Einzelstrafen fehlerhaft strafschärfend berücksichtigt Angeklagte vorbestraft gewesen sei . Taten wurden September begangen also ersten Vorverurteilung Amtsgericht 30 . Juni . neue Tatrichter wird Blick § StGB auch Gelegenheit haben festzustellen Vorverurteilungen erledigt sind . Roggenbuck Bender