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351 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
versuchter
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
versuchter
sexueller
Nötigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
"
Einbeziehung
Geldstrafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
9
.
August
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
geprüft
Angeklagte
Versuch
sexuellen
Nötigung
richtig
:
Vergewaltigung
strafbefreiender
Wirkung
zurückgetreten
ist
§
StGB
.
bestand
getroffenen
Feststellungen
Anlaß
:
wollte
Angeklagte
abfinden
ehemalige
Freundin
8
Juli
zwar
Wohnung
übernachten
ließ
Annäherungsversuche
jedoch
zurückwies
.
war
"
bereits
so
sexuell
erregt
Absicht
faßte
sexuellen
Handlungen
Geschlechtsverkehr
notfalls
auch
Gewaltanwendung
erzwingen
"
UA
.
Fluchtversuch
verhinderte
zunächst
kräftig
Haarschopf
packte
.
kam
heftigen
Gerangel
Verlauf
Halskette
abriß
Gesicht
schlug
ganzes
Haarbüschel
ausriß
.
wehrte
Nase
biß
Ring
Nasenflügel
riß
.
Schließlich
gelang
befreien
Wohnung
Straße
laufen
.
nur
Slip
bekleidete
Angeklagte
folgte
Haustür
"
blieb
dort
stehen
Zeugin
zurief
:
hast
umsonst
gemacht
!
.
unmittelbarer
Nachbarschaft
gelegenen
Gaststätte
lief
dort
Hilfe
bat
kehrte
Angeklagte
Wohnung
später
vorläufig
festgenommen
wurde
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Frage
freiwilligen
Rücktritts
Versuch
erörtern
müssen
.
hat
auseinandergesetzt
Angeklagten
möglich
gewesen
wäre
Opfer
noch
erreichen
Tatplan
durchzuführen
aber
verzichtet
hat
Versuch
Flucht
Frau
fehlgeschlagen
war
.
Zusammenhang
kann
auch
Bedeutung
sein
weit
bereits
Angeklagten
entfernt
hatte
Haustür
innehielt
;
alkoholische
Beeinträchtigung
Angeklagten
wird
ebenfalls
bedenken
sein
.
aufgezeigte
Mangel
zwingt
auch
Aufhebung
gesehen
rechtlich
beanstandenden
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
vorsätzlicher
Körperverletzung
vgl.
§
Aufhebung
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Sollte
neue
Tatrichter
Verneinung
strafbefreienden
Rücktritts
kommen
so
wird
beachten
haben
Tat
Täter
Einsatz
Nötigungsmittels
Vornahme
sexuellen
Handlung
weiteren
Ausführung
geplanten
Vergewaltigung
gehindert
wird
Schuldspruch
versuchte
Vergewaltigung
bezeichnen
ist
vgl.
NStZ
.
Gesamtstrafenbildung
wird
prüfen
sein
auch
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
5
.
Juni
einzubeziehen
ist
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
sind
ortsabwesend
verhindert
unterschreiben