BESCHLUSS 7 . August Strafsache versuchter Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . April Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " versuchter sexueller Nötigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung " Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 9 . August Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat geprüft Angeklagte Versuch sexuellen Nötigung richtig : Vergewaltigung strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist § StGB . bestand getroffenen Feststellungen Anlaß : wollte Angeklagte abfinden ehemalige Freundin 8 Juli zwar Wohnung übernachten ließ Annäherungsversuche jedoch zurückwies . war " bereits so sexuell erregt Absicht faßte sexuellen Handlungen Geschlechtsverkehr notfalls auch Gewaltanwendung erzwingen " UA . Fluchtversuch verhinderte zunächst kräftig Haarschopf packte . kam heftigen Gerangel Verlauf Halskette abriß Gesicht schlug ganzes Haarbüschel ausriß . wehrte Nase biß Ring Nasenflügel riß . Schließlich gelang befreien Wohnung Straße laufen . nur Slip bekleidete Angeklagte folgte Haustür " blieb dort stehen Zeugin zurief : hast umsonst gemacht ! . unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Gaststätte lief dort Hilfe bat kehrte Angeklagte Wohnung später vorläufig festgenommen wurde . Sachlage hätte Landgericht Frage freiwilligen Rücktritts Versuch erörtern müssen . hat auseinandergesetzt Angeklagten möglich gewesen wäre Opfer noch erreichen Tatplan durchzuführen aber verzichtet hat Versuch Flucht Frau fehlgeschlagen war . Zusammenhang kann auch Bedeutung sein weit bereits Angeklagten entfernt hatte Haustür innehielt ; alkoholische Beeinträchtigung Angeklagten wird ebenfalls bedenken sein . aufgezeigte Mangel zwingt auch Aufhebung gesehen rechtlich beanstandenden Verurteilung tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung vgl. § Aufhebung ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . m.w . . Sollte neue Tatrichter Verneinung strafbefreienden Rücktritts kommen so wird beachten haben Tat Täter Einsatz Nötigungsmittels Vornahme sexuellen Handlung weiteren Ausführung geplanten Vergewaltigung gehindert wird Schuldspruch versuchte Vergewaltigung bezeichnen ist vgl. NStZ . Gesamtstrafenbildung wird prüfen sein auch Strafe Urteil Amtsgerichts 5 . Juni einzubeziehen ist vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Richter Dr. Richter Dr. sind ortsabwesend verhindert unterschreiben