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133 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
August
einstimmig
beschlossen
:
Beschluß
Bundesgerichtshofs
12
.
August
Revision
Angeklagten
Urteil
26
.
März
unbegründet
verworfen
worden
ist
wird
aufrechterhalten
.
Gründe
:
genannten
Beschluß
hat
Senat
Revision
Angeklagten
entschieden
.
Schriftsatz
Verteidigers
11
.
August
28
Juli
zugestellten
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Gegenerklärung
abgab
§
Abs.
Satz
allgemein
erhobene
Sachrüge
ergänzend
begründete
ging
Fax
11
.
Bundesgerichtshof
.
Schriftsatz
lag
Senat
jedoch
erst
13
.
August
konnte
Beschlußfassung
12
.
August
berücksichtigt
werden
.
Antrag
Beschwerdeführers
nachträglich
rechtliches
Gehör
gewähren
war
demgemäß
Folge
geben
§
entsprechender
Anwendung
.
ist
geschehen
Senat
Revision
Angeklagten
Berücksichtigung
Schriftsatzes
Verteidigers
11
.
August
erneut
beraten
entschieden
hat
.
ist
Sache
Ergebnis
gelangt
hat
angegriffenen
Senatsbeschluß
aufrechterhalten
.
Kuckein