BESCHLUSS 28 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . August einstimmig beschlossen : Beschluß Bundesgerichtshofs 12 . August Revision Angeklagten Urteil 26 . März unbegründet verworfen worden ist wird aufrechterhalten . Gründe : genannten Beschluß hat Senat Revision Angeklagten entschieden . Schriftsatz Verteidigers 11 . August 28 Juli zugestellten Antragsschrift Generalbundesanwalts Gegenerklärung abgab § Abs. Satz allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete ging Fax 11 . Bundesgerichtshof . Schriftsatz lag Senat jedoch erst 13 . August konnte Beschlußfassung 12 . August berücksichtigt werden . Antrag Beschwerdeführers nachträglich rechtliches Gehör gewähren war demgemäß Folge geben § entsprechender Anwendung . ist geschehen Senat Revision Angeklagten Berücksichtigung Schriftsatzes Verteidigers 11 . August erneut beraten entschieden hat . ist Sache Ergebnis gelangt hat angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten . Kuckein