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353 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
26
.
März
Feststellungen
aufgehoben
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
allgemein
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
1
.
Angeklagte
Verletzung
formellen
Rechts
beanstandet
ist
Rüge
Begründung
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
2
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Sachrüge
hat
Schuldund
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Tatbestand
schweren
Raubes
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
jedenfalls
letzten
Teilaktes
Geschehens
Wegnahme
Geldtasche
erfüllt
.
Revision
hat
jedoch
insoweit
Erfolg
Landgericht
abgelehnt
hat
gemäß
§
StGB
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
anzuordnen
.
Urteilsfeststellungen
konsumierte
Angeklagte
Mitte
Betäubungsmittel
zwar
zunächst
Marihuana
später
auch
Kokain
.
Zeitweilig
rauchte
etwa
Gramm
Kokain
täglich
manchmal
will
auch
allerdings
fragwürdig
erscheint
bis
zu
Gramm
konsumiert
haben
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Hang
Sinne
§
StGB
bejaht
.
symptomatische
Zusammenhang
Drogenabhängigkeit
Angeklagten
Straftat
liegt
Hand
hat
Angeklagte
Notwendigkeit
Dealer
bestehenden
Schulden
tilgen
weiterhin
Drogen
verschaffen
begangen
.
hat
Landgericht
Gefahr
verneint
Angeklagte
auch
künftig
Folge
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
werde
begründet
verfahrensgegenständliche
Tat
Ausnahmesituation
begangen
habe
.
Wertung
sachverständig
beratenen
Strafkammer
wird
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausgeführt
hat
Feststellungen
getragen
.
finanziellen
Schwierigkeiten
Angeklagten
beruhen
Betäubungsmittelabhängigkeit
.
verfügt
ausreichende
Mittel
Drogenkonsum
finanzieren
Ersparnisse
auch
Erbe
Vaters
aufgebraucht
hat
.
Dealer
hatte
bereits
erhebliche
Schulden
Tilgung
nachdrücklich
forderte
;
machte
Herausgabe
weiteren
Kokains
Rückzahlung
abhängig
.
handelte
Drogenabhängige
typische
Beschaffungstat
;
wesentlichen
Teil
erbeuteten
Geldes
hat
Angeklagte
Tilgung
Drogenschulden
verwendet
.
Hintergrund
liegt
fortbestehender
Betäubungsmittelabhängigkeit
Gefahr
Begehung
weiterer
erheblicher
Beschaffungs-)Straftaten
.
Angeklagten
geäußerte
Absicht
ambulante
Drogentherapie
aufnehmen
wollen
ist
geeignet
Absehen
Maßregelanordnung
begründen
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
Angeklagten
hinreichend
konkrete
Aussicht
besteht
vgl.
.
NStZ
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
Maßregelanordnung
muss
Hinzuziehung
Sachverständigen
erneut
entschieden
werden
.
Senat
schließt
maßvollen
Strafe
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.