BESCHLUSS 30 Juli Strafsache schweren Raubes 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 26 . März Feststellungen aufgehoben Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision allgemein Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . 1 . Angeklagte Verletzung formellen Rechts beanstandet ist Rüge Begründung unzulässig § Abs. Satz . 2 . Nachprüfung Urteils Grund Sachrüge hat Schuldund durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Tatbestand schweren Raubes § Abs. Nr. StGB ist jedenfalls letzten Teilaktes Geschehens Wegnahme Geldtasche erfüllt . Revision hat jedoch insoweit Erfolg Landgericht abgelehnt hat gemäß § StGB Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt anzuordnen . Urteilsfeststellungen konsumierte Angeklagte Mitte Betäubungsmittel zwar zunächst Marihuana später auch Kokain . Zeitweilig rauchte etwa Gramm Kokain täglich manchmal will auch allerdings fragwürdig erscheint bis zu Gramm konsumiert haben . Landgericht hat Angeklagten Hang Sinne § StGB bejaht . symptomatische Zusammenhang Drogenabhängigkeit Angeklagten Straftat liegt Hand hat Angeklagte Notwendigkeit Dealer bestehenden Schulden tilgen weiterhin Drogen verschaffen begangen . hat Landgericht Gefahr verneint Angeklagte auch künftig Folge Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde begründet verfahrensgegenständliche Tat Ausnahmesituation begangen habe . Wertung sachverständig beratenen Strafkammer wird Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat Feststellungen getragen . finanziellen Schwierigkeiten Angeklagten beruhen Betäubungsmittelabhängigkeit . verfügt ausreichende Mittel Drogenkonsum finanzieren Ersparnisse auch Erbe Vaters aufgebraucht hat . Dealer hatte bereits erhebliche Schulden Tilgung nachdrücklich forderte ; machte Herausgabe weiteren Kokains Rückzahlung abhängig . handelte Drogenabhängige typische Beschaffungstat ; wesentlichen Teil erbeuteten Geldes hat Angeklagte Tilgung Drogenschulden verwendet . Hintergrund liegt fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit Gefahr Begehung weiterer erheblicher Beschaffungs-)Straftaten . Angeklagten geäußerte Absicht ambulante Drogentherapie aufnehmen wollen ist geeignet Absehen Maßregelanordnung begründen vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht besteht vgl. . NStZ ist Urteilsgründen entnehmen . Maßregelanordnung muss Hinzuziehung Sachverständigen erneut entschieden werden . Senat schließt maßvollen Strafe Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe erkannt hätte .